Haftbefehl gegen weitere IS-Rückkehrerin vollstreckt

Haftbefehl gegen weitere IS-Rückkehrerin vollstreckt Aufgrund eines Haftbefehls des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Zentralstelle Staatsschutz - eine 33-Jährige IS-Rückkehrerin bei der Wiedereinreise nach Deutschland festnehmen lassen. Die Maßnahme erfolgte am Abend des 06.10.2021 am Flughafen Frankfurt/Main, wo die Beschuldigte zusammen mit sieben weiteren sog. IS-Frauen und insgesamt 23 Kindern aus Kuwait kommend eintraf. Nach Durchsuchung ihrer Person und ihrer mitgeführten Sachen wird die Beschuldigte heute dem Untersuchungs-richter in Frankfurt/Main vorgeführt. Ihre 3 und 5 Jahre alten Kinder werden durch Vertreter des Jugendamtes Frankfurt/Main betreut. Die Beschuldigte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen das Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 VStGB) dringend tatverdächtig. Sie soll am 10. April 2014 von Bremen über die Türkei nach Syrien ausgereist, dort einen bereits für den "Islamischen Staat" (IS) tätigen Kämpfer nach islamischem Ritus geheiratet und sich ihrerseits dem "IS" angeschlossen haben. Ungefähr seit Juni 2014 bewohnte das Paar ein Haus in der Nähe der Stadt Tal Abyad, aus dem zuvor jesidische Bewohner unter Anwendung von Waffengewalt vertrieben wurden. Der Ehemann der Beschuldigten tötete im Rahmen seiner Kampfeinsätze für den "IS" eine unbestimmte Anzahl von Menschen, darunter auch Kinder. Die Vereinigung zahlte ihm dafür ein Entgelt von 1.000 US-Dollar pro Kampfeinsatz. Mit diesem Betrag bestritt die Familie ihren Lebensunterhalt. Die Beschuldigte soll die Taten ihres Ehemannes unterstützt haben, indem sie die Haushaltsführung übernahm und ihn in seinem Verhalten bestärkte. Gemeinsam nahmen sie regelmäßig als Zuschauer an öffentlichen Bestrafungsaktionen des "IS" gegen als "ungläubig" erachtete Personen teil. Nachdem ihr Ehemann im Kampf gefallen war, ließ sich die Beschuldigte in Frauenhäusern des "IS" unterbringen und heiratete nacheinander zwei weitere Kämpfer des "IS". Ende 2017 wurde sie bei dem Versuch, Syrien zu verlassen, festgenommen und befand sich vor ihrer Rückführung mit ihren Kindern in einem Lager in Nordsyrien. Erst vor kurzem hatte die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen eine 24-Jährige IS-Rückkehrerin erhoben und einen Haftbefehl erwirkt, der am 29.09.2021 vollstreckt wurde (vgl. Pressemitteilung vom 01.10.2021). Bis zum endgültigen Abschluss sämtlicher Strafverfahren gilt für die Angeschuldigte die Unschuldsvermutung. Hamburg, 07.10.2021 Oberstaatsanwältin Mia Sperling-Karstens Tel.: 040/42843 1699 Fax: 040/42798 1900 e-mail: Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de Anlage: Gesetzestext § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder 2. [...] 3. [...] zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. § 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Verei-nigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. [...] § 9 VStGB Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) [...] Rückfragen bitte an: Staatsanwaltschaft Hamburg Pressestelle Telefon: 040-42843-2108