Umgang mit nicht angezeigten Versammlungen – Polizei und Stadt weisen auf geltende Allgemeinverfügung hin
ASCHAFFENBURG. Das Polizeipräsidium Unterfranken und die Stadt Aschaffenburg weisen im Hinblick auf das aktuelle Versammlungsgeschehen nochmals ausdrücklich auf die seit dem 18. Januar geltende Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet hin. Teilnehmer einer gegen die Allgemeinverfügung verstoßenden, nicht angemeldeten Versammlung erwartet ein Bußgeld im hohen dreistelligen Bereich. Die Polizeiinspektion Aschaffenburg wird die Einhaltung dieser Regelungen konsequent umsetzen.
Geltende Allgemeinverfügung der Stadt Aschaffenburg
Aufgrund der in den vergangenen Wochen oftmals ausgebliebenen Versammlungsanzeigen bei der Stadt Aschaffenburg als Versammlungsbehörde, hat diese nun die Konsequenzen gezogen, um einen geordneten und dem Infektionsgeschehen angemessenen Verlauf derartiger Zusammenkünfte zu regeln.
Die seit dem 18. Januar geltende Allgemeinverfügung der Stadt Aschaffenburg beinhaltet die folgenden Beschränkungen für nicht angezeigte oder angemeldete Versammlungen:
Die Versammlungen sind ausschließlich stationär bzw. ortsfest und ohne Aufzug zulässig
Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten
Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) verpflichtet
„Masken und Abstand sind neben dem Impfen der wirksamste Schutz gegen eine Infektion mit dem Coronavirus. Die Regeln der Allgemeinverfügung sind zum Schutz aller Menschen wichtig und gelten für alle – auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versammlungen und sogenannten Spaziergängen. Ich appelliere eindringlich an die Vernunft jedes Einzelnen, sich an diese Regeln und Gesetze zu halten, um die Pandemie endlich einzudämmen.“ (Jürgen Herzing, Oberbürgermeister Stadt Aschaffenburg)
Klar herauszustellen ist, dass diese allgemeingültigen Beschränkungen kein Versammlungsverbot, sondern ein „Regelwerk“ darstellen, dass die Zusammenkünfte in einem geordneten Rahmen hält.
Versammlungsgeschehen am 24. Januar
Mit Blick auf die vergangenen Wochen kann festgestellt werden, dass auch für den kommenden Montag keine fristgerechte Anmeldung bzw. Anzeige bei der Stadt Aschaffenburg eingegangen ist, die sich auf ein vergleichbares Versammlungsgeschehen wie zuletzt festgestellt beziehen würde.
„Die Nichtanzeige einer Versammlung beinhaltet eine Form des Misstrauens, das nicht gerechtfertigt ist. Im Gegenteil: Wir wollen als Behörden kooperativ die konkrete Durchführung besprechen und gewährleisten.“ (Detlev Tolle, Polizeipräsident)
In diesem Zusammenhang weist die Polizei daraufhin, dass jeder Teilnehmer einer nicht angezeigten Versammlung im Stadtgebiet, der gegen die Beschränkungen aus der Allgemeinverfügung verstößt, damit rechnen muss, dass seine Personalien festgestellt werden und ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. Die Betroffenen müssen mit einem Bußgeldbescheid der Stadt Aschaffenburg ab 500 Euro rechnen. Versammlungsleiter und Initiatoren nicht angezeigter Versammlungen droht ein sogar noch höheres Bußgeld.
„Spaziergänge, wie wir sie aktuell im Kontext des Protests gegen Corona-Maßnahmen sehen, werden nicht toleriert und von der Polizei als Versammlungen behandelt. Wer für die Versammlung wirbt, muss sie auch anzeigen.“ (Detlev Tolle, Polizeipräsident)
Appell der Polizei und der Stadt Aschaffenburg
Die gemeinsame Botschaft von Polizei und Stadtverwaltung lautet daher: Machen Sie friedlich von ihrem Grundrecht Gebrauch und nehmen sie nur an Versammlungen Teil, die ordnungsgemäß angezeigt sind. Halten Sie sich an die geltenden Infektionsschutzbestimmungen und insbesondere die Vorgaben der geltenden Allgemeinverfügungen.
Es ergeht außerdem der Appell an alle Bürgerinnen und Bürger, sich deutlich von aggressiven Personen und Krawallmachern abzugrenzen und diesen keinen Raum zu bieten. Sowohl bei der Stadt Aschaffenburg als auch bei der Polizei besteht im Übrigen keinerlei Verständnis dafür, Kinder als vermeintlichen Schutz vor polizeilichen Maßnahmen einzusetzen.