Stellungnahme der deutschen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 26.01.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat am 22.11.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgelegt. Die deutschen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte lehnen diesen Entwurf ab. Er leistet keinen sachgerechten Beitrag zur Digitalisierung der Justiz. Er geht von falschen Voraussetzungen aus, wird zur Unzeit vorgelegt und krankt an erheblichen, nicht nur empirischen, Mängeln. Er lässt grundlegende verfassungs- und europarechtliche Fragestellungen unbeachtet und greift verfassungswidrig in Grundrechte ein. Er löst kein Problem, sondern schafft neue. Im Einzelnen: I. Die dem Entwurf zugrundeliegende Annahme, dass die Art der bisherigen Dokumentation der Hauptverhandlung zu falschen Urteilen führe, liegt weder auf der Hand, noch ist sie empirisch belegt. Ein Regelungsbedarf ist nicht ersichtlich. Die in der Strafprozessordnung vorgesehene Art der Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hat sich seit Jahrzehnten bewährt. Anderes wird zwar seit einigen Jahren von manchen behauptet, ist allerdings nicht empirisch belegt. Die bloße Tatsache, dass aus welchen Gründen auch immer in manchen, bei weitem aber nicht allen Staaten Europas anders verfahren wird, begründet keinen Regelungsbedarf. II. Einen Mehrwert im Sinne einer Arbeitshilfe wird eine digitale Aufzeichnung - welcher Art auch immer - nicht bringen. Keine Art digitaler Aufzeichnung lässt die Notwendigkeit von Mitschriften von Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und auch Sachverständigen entfallen. Alle Verfahrensbeteiligten werden sich auch im Fall einer digitalen Dokumentation wie bisher Notizen von den wesentlichen Ergebnissen machen müssen, um für die weitere Hauptverhandlung (auch für den Fall einer technischen Störung) gewappnet zu sein. Die eigene Reduzierung auf die wesentlichen Ergebnisse dient bereits der optimierten Vorbereitung der Plädoyers und der Urteilsfindung. Nicht der Wortlaut einer Aussage ist entscheidend, sondern ihr Inhalt. Es entspricht weder dem Unmittelbarkeitsprinzip, noch erscheint es praxisnah, dass sich Verfahrensbeteiligte eine digitale Inhaltsdokumentation ohne Anlass anschauen oder anhören werden, bevor sie plädieren oder entscheiden. Sie müssten sich ohnehin zuvor das Wesentliche notieren. Eine digitale Aufzeichnung hilft zudem nicht bei der Wahrheitsfindung. Sie wird vielmehr Anlass zu neuen Meinungsverschiedenheiten bieten und so Streitigkeiten über das Geschehene fördern. Es droht eine "Beweisaufnahme über die Beweisaufnahme". 2 Regelungen dazu trifft der Entwurf nicht. Verzögerungen der Hauptverhandlung sind damit vorprogrammiert. III. Die im Entwurf vorgesehene Transkription ist weder technisch hinreichend umsetzbar, noch löst sie das Problem von Meinungsverschiedenheiten über das Geschehene. Sie führt zu neuen Problemen. Das Ziel des Entwurfs, den Verfahrensbeteiligten für erstinstanzliche Verhandlungen vor dem Land- und dem Oberlandesgericht mit dem Transkript eine objektive Inhaltsdokumentation als Hilfsmittel an die Hand zu geben und Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Hauptverhandlung zu vermeiden, ist derzeit nicht erreichbar: Eine hinreichend verlässliche und erprobte Transkriptionstechnik steht noch nicht zur Verfügung. Ausweislich des Abschlussberichts der Expertinnen- und Expertengruppe zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung - Bericht der Unterarbeitsgruppe "Technik und Organisation" - erkennen die Systeme nach Herstellerangaben derzeit lediglich 80 bis 90 %, indes nur, wenn Hochdeutsch gesprochen wird. Jedenfalls 10 bis 20 % werden also selbst aus dem Hochdeutschen nicht oder falsch übertragen. Sobald kein Hochdeutsch gesprochen wird, ist die Rate der fehlerhaften Übertragung deutlich höher (s. etwa Seite 155 und 187 des Abschlussberichts). Vor einer grundlegenden Verbesserung der technischen Möglichkeiten lehnen wir die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen schon deshalb ab. Im Übrigen ist eine sofortige Kontrolle eines Transkripts anhand der Aufzeichnung für keinen der professionellen Verfahrensbeteiligten leistbar und ein etwaiges Kontrollergebnis nicht sicher richtig. IV. Eine Videoaufzeichnung der Hauptverhandlung lehnen wir ab. 1. Eine Videoaufzeichnung der Hauptverhandlung verbessert die Erinnerung und die Erkenntnismöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten nicht. Die Feststellung des Entwurfs auf Seite 19, "ein Eindruck der Hauptverhandlung in Bild und Ton kann den Ablauf des Hauptverhandlungsgeschehens im Einzelfall besser vor Augen führen, als eine reine Tonaufzeichnung", trifft nicht den Kern: Renommierte rechtspsychologische Sachverständige haben im Rahmen der Erörterungen der vom BMJ(V) eingesetzten Expertinnen- und Expertengruppe einhellig ausgeführt, dass Verhaltensweisen von Personen stets mehrdeutig sind und deshalb Videoaufnahmen auch für die Erinnerung der Verfahrensbeteiligten keine weiteren Erkenntnisse bringen als Tonaufnahmen (siehe dazu u. a. von Massow in: Bericht der Expertinnen- und Expertengruppe zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, Anlagenband, Seite 92 f.; Rebmann in: Bericht der Expertinnen- und Expertengruppe zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, Anlagenband, Seite 129 ff.). 3 2. Eine Videoaufzeichnung der Hauptverhandlung erschwert oder verhindert die Wahrheitsfindung. Es ist zu erwarten, dass Personen, die fürchten, dass sich die Videoaufnahme ihrer Äußerungen im Internet wiederfindet, schon aus dieser Furcht heraus bewusst oder unbewusst andere Angaben machen, als sie es ohne die Bildaufnahme getan hätten, oder gar keine Angaben. Dies gilt insbesondere bei intimen oder belastenden Details. Auch professionelle Verfahrensbeteiligte werden spontane Reaktionen zunehmend vermeiden, wenn jede Reaktion Anlass für Stellungnahmen und Anträge sein kann, die das Verfahren verzögern. Zudem werden Vorhalte dann zumeist mithilfe der audiovisuellen Aufzeichnungen erfolgen. Das dauert länger als die bisherige komprimierte Version eines Vorhaltes. Der fehlende Erkenntnisgewinn durch eine Videoaufzeichnung geht also auch insoweit mit Verzögerungen der Hauptverhandlung einher. 3. Eine Videoaufzeichnung der Hauptverhandlung verstößt gegen das Gebot des Opferschutzes. Die Videoaufzeichnung ist insbesondere mit Blick auf Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB) auch unter Opferschutzgesichtspunkten abzulehnen: Die Belastung der Opfer würde in vielen Fällen durch die audiovisuelle Aufzeichnung und das Wissen um die nachfolgend jederzeitige Reproduzierbarkeit und die einfache Verbreitbarkeit der Aussage deutlich steigen. 4. Eine Videoaufzeichnung der Hauptverhandlung verstößt gegen deutsche und europarechtliche Datenschutzgrundsätze. Videoaufzeichnungen von Gerichtsverhandlungen verstoßen, weil sie eben gerade nicht für die Wahrheitsfindung nötig sind, gegen den im nationalen Recht, aber auch in der für das Strafverfahren maßgeblichen JI-Richtlinie niedergelegten Grundsatz der Datensparsamkeit und das Verbot übermäßiger Datenerhebung: "Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten [...] dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind" (Artikel 4 Abs. 1 Buchst. c) JI-Richtlinie). 5. Eine Videoaufzeichnung der Hauptverhandlung verstößt nach alledem gegen Grundrechte. Bild-Ton-Aufzeichnungen haben - das räumt sogar der Entwurf selbst in seinem vorletzten Absatz ein - eine "besondere [...] Sensibilität ... für die Persönlichkeitsrechte der aufgezeichneten Personen". Der Referentenentwurf schränkt diese Rechte der Bürgerinnen und Bürger aufgrund der vorstehend beschriebenen Defizite unverhältnismäßig ein: Die Hauptverhandlung auch mit Bild aufzuzeichnen, bringt gegenüber einer reinen Tonaufnahme - die in die Persönlichkeitsrechte weit weniger eingreift - keinen Erkenntnisgewinn, siehe oben.4 Die Bildaufzeichnung ist zur Erreichung des Ziels noch besserer Wahrheitsfindung nicht geeignet. Sie verstößt daher gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; dieser Eingriff in die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern ist nicht gerechtfertigt. Die Anmerkung im Referentenentwurf unter Ziff. A.IV (Seite 13 der Begründung), die vorgesehenen Regelungen über die Löschung der Aufzeichnungen "verhelfen der betreffenden Eingriffsnorm erst zu ihrer Verhältnismäßigkeit", geht fehl. Die Löschungsregelungen greifen erst weit nach den Eingriffen in Persönlichkeitsrechte und können daher nicht zu deren Verhältnismäßigkeit führen. Die mit der Bildaufzeichnung vorgesehenen Eingriffe sind rechtswidrig. Sie müssen unterbleiben. 6. Das Vorhandensein einer Videoaufzeichnung der Hauptverhandlung birgt besondere Gefahren für die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten. Der Anreiz, ein Video ins Internet zu stellen, ist erheblich größer als der, eine Tondatei oder einen Text ins Netz zu stellen. Bilder erregen mehr Interesse und Aufmerksamkeit und haben eine größere Reichweite. Die im Entwurf vorgesehenen prozessualen und strafrechtlichen Schutzmechanismen greifen nur bedingt: Technische Vorkehrungen (Verpixelung, Kennwortschutz pp.) sind technisch überwindbar, das Verbot der Weitergabe von Dateien ist durch (heimliches) Abfilmen zu umgehen. Eine Strafandrohung, die sich im Übrigen auf jegliche Weitergabe der Bild-Ton-Aufzeichnung und auch des Transkriptes erstrecken müsste, schreckt entschlossene Personen nicht ab. Reviktimisierungen Geschädigter und Bloßstellungen von Angeklagten und Zeugen sind damit zu erwarten, wenn die Hauptverhandlung per Video aufgezeichnet wird. Einen ausreichend wirksamen Schutz gibt es nicht. Auch deswegen ist auf eine Videoaufzeichnung zu verzichten. V. Auch einer digitalen Dokumentation in Form einer verpflichtenden Aufzeichnung nur des Tones stehen gewichtige Gründe entgegen. Die Ausführungen zur Videoaufzeichnung gelten für bloß akustische Aufzeichnungen - mit oder ohne Transkription - entsprechend. Die verpflichtende reine Tondokumentation ohne Transkription taugt im Übrigen nicht als Hilfsmittel im Laufe der Verhandlung: Bloße Tondokumente sind kaum handhabbar. Der Zeitaufwand für ein Abhören wäre für die Staatsanwaltschaften mit der aktuellen Personalausstattung ohnehin nicht zu bewältigen und dürfte auch die Verteidigung und das Gericht vor vergleichbare Probleme stellen. VI. Die Regelungen zum Revisionsverfahren sind unzureichend. Die Behauptung des Entwurfs, dass die audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung keine Veränderung des Revisionsverfahrens mit sich brächte, trifft nicht zu. Die Aufzeichnung bzw. die Wortlautprotokolle werden in die Revision eingeführt werden, zum Beispiel verbunden mit der Rüge, dass der Zeuge etwas Anderes gesagt habe, als laut Urteilsgründen vom erstinstanzlichen Gericht angenommen, oder dass die Urteilsgründe wichtige Angaben eines 5 Zeugen oder Sachverständigen rechtsfehlerhaft übergingen. Da aufgrund der Dokumentation eine Überprüfung des Vortrags möglich ist, wird der Bundesgerichtshof nicht umhinkommen, sich mit diesen Revisionsrügen und dem Inhalt der Dokumentation auseinanderzusetzen. Schon die in § 274 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehene Möglichkeit der Protokollberichtigung anhand der Aufzeichnung öffnet der Änderung des Revisionsverfahrens Tür und Tor. Dem kann nur durch klarstellende Regelungen des Gesetzgebers zum zulässigen Rügevorbringen und zum Prüfungsumfang im Revisionsverfahren begegnet werden. Solche Regelungen fehlen im Referentenentwurf. VII. Der Referentenentwurf verkennt, dass eine Einführung digitaler Dokumentation parallel zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen nicht zu realisieren ist. Er verkennt zudem die Notwendigkeit, Nutzen und Zulässigkeit einer Dokumentation empirisch und verfassungsrechtlich zu klären. Die Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen zum 01.01.2026 wird angesichts der bereits im Vorfeld eingetretenen und der üblicherweise mit derartigen Vorhaben nach Einführung verbundenen Unwägbarkeiten und Schwierigkeiten überall ganz erhebliche Kapazitäten binden und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz zusätzlich herausfordern. Parallel dazu kommt eine Pilotierung oder gar Einführung digitaler Dokumentation nicht in Betracht. Das verkennt der Referentenentwurf. Er verkennt zudem und vor allem, dass die vorgesehenen Regelungen zu den einschneidendsten Veränderungen des Strafverfahrens der letzten Jahrzehnte führen würden. Allein das gebietet eine umfassende Prüfung namentlich der vorgenannten Aspekte, insbesondere eine sachgerechte und fundierte Bewertung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesvorhabens in Ansehung des mit ihm verfolgten Zieles einer verbesserten Wahrheitsfindung; dafür bedarf es einer hinreichenden empirischen Grundlage. Dem Referentenentwurf fehlt es aber an einer belastbaren Grundlage; sachliche Notwendigkeit, Nutzen und Zulässigkeit von Neuerungen lässt er ungeklärt. Jegliche Neuregelung wäre im Übrigen in sachgerechter Abstimmung mit der Justizpraxis zu finden. Es gilt, Gefahren oder gar Schäden für das Strafverfahren und für Grundrechte der Beteiligten und damit Gefahren oder gar Schäden für den Rechtsstaat zu verhindern. Rückfragen bitte an: Staatsanwaltschaft Hamburg Pressestelle Telefon: 040-42843-1699