Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Pressestelle der Staatsanwaltschaften Pressemitteilung

Anklage wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Zentralstelle Staatsschutz - hat Anklage gegen einen 29-jährigen tadschikischen Staatsangehörigen zum Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben. Dem Angeschuldigten N. wird vorgeworfen, finanzielle Hilfen für in Syrien und im Irak inhaftierte Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates ("IS") vermittelt zu haben. Sein Ziel soll dabei insbesondere die Unterstützung von Witwen und Waisen getöteter IS-Mitglieder sowie von weiblichen Gefangenen ("Schwestern") gewesen sein. Anfang 2020 soll der Angeschuldigte hierfür Kontakte sowohl zu den Gefangenen als auch zu Geldgebern unterhalten haben. Um den gesondert verfolgten K. zu einer Spende an die Organisation "Einladung ins Paradies" zu bewegen, soll ihm der Angeschuldigte wiederholt Videos und Bilder übersandt haben, die aus dem syrischen Lager al-Hawl stammten. Die Videos sollen dort inhaftierte Frauen gezeigt haben. Eine dementsprechende Spende des K. in Höhe von 180.- EUR war laut Anklage dazu bestimmt, den Fortbestand des "IS" zu sichern. Sie wurde im Lager al-Hawl zur Unterstützung von Angehörigen gefallener "IS"-Krieger verwendet. Der in Mecklenburg-Vorpommern wohnhafte Angeschuldigte befindet sich nicht in Haft. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gilt die Unschuldsvermutung. Hamburg, 27.02.2023 Oberstaatsanwältin Liddy Oechtering Tel.: 040/42843 1699 Fax: 040/42798 1900 e-mail: Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de Anlage: Gesetzestext § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) (1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (...) (5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (...) § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. (...) Rückfragen bitte an: Staatsanwaltschaft Hamburg Pressestelle Telefon: 040-42843-1699