Abgelaufenes Versicherungskennzeichen – Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz
Am Mittwochmorgen (22. März) kontrollierte die Polizei einen Mofafahrer, der auf der Mühlenstraße in Wiehl fuhr - das Versicherungskennzeichen war abgelaufen.
Der 16-jährige Wiehler fuhr gegen 08:00 Uhr über einen stillgelegten Bahnübergang, welcher nur für Fußgänger freigegeben ist. Eine Polizeistreife wurde darauf aufmerksam und kontrollierte den 16-Jährigen. Dabei fiel auf, dass das angebrachte Versicherungskennzeichen seine Gültigkeit verloren hat.
Mit dem Verstoß des Fahrers geht auch in der Regel eine Anzeige für den Halter einher. Dieser muss sicherstellen, dass ein unversichertes Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird.
Ein Versicherungszeitraum geht immer vom 01.03. eines Jahres bis zum 28.02. des nächsten Jahres. Nach dem jährlichen Ablauf eines Versicherungskennzeichens ist das Fahrzeug nicht mehr versichert. Die Polizei appelliert daran, sich mit einem genutzten Fahrzeug und den damit einhergehenden Rechten und Verpflichtungen auseinanderzusetzen.
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