Waffen und gefährliche Gegenstände zur Kieler Woche verboten

Ein Dokument 230608BPOLDBBS_AGV_MitführverbotvongefährlichenGegenständen.pdfPDF - 33 kB Am Hauptbahnhof Kiel und auf umliegenden Bahnstrecken gilt vom 16. Juni bis 25. Juni 2023 ein Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Waffen und Messern aller Art. Körperverletzungen durch Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer, aber schon das bloße Mitführen, ist deutlich in der bundespolizeilichen Lage präsent und beeinflusst die Sicherheit von Bahnreisenden sowie der Bevölkerung. Insbesondere in Bahnhöfen und in Zügen ergeben sich häufig aus banalen Streitigkeiten Auseinandersetzungen. Beim Mitführen von Messern oder anderen Waffen können diese schnell unter den Beteiligten zum Einsatz kommen, wobei auch lebensbedrohliche Verletzungen nicht auszuschließen sind. Die Bundespolizei hat am Hauptbahnhof Kiel und umliegende Bahnstrecken hinsichtlich mitgeführter und eingesetzter Messer sowie sonstiger gefährlicher Gegenstände maßgebliche Feststellungen machen können. Im Bereich der durch die Bundespolizei registrierten Gewaltdelikte am Hauptbahnhof Kiel, sowie im unmittelbaren Umfeld, ist eine Steigerung um 94,82% im Vergleich der Vorpandemiezeit zum Jahr 2022 zu verzeichnen. Die Zahl der festgestellten Körperverletzungsdelikte stieg im Jahresvergleich 2021 zu 2022 von -115- auf -247-Taten an, die Anzahl der Raubdelikte erhöhte sich im selben Zeitraum von -4- auf -9-. Im Bereich der Widerstandhandlungen ist ein Anstieg von -28- auf -53- Taten im genannten Zeitraum zu verzeichnen. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sind im oben genannten Zeitraum von -81- auf -85- angestiegen. Anlässlich der Kieler Woche ist insbesondere an Wochenenden und in den dortigen Nachmittags- und Abendstunden mit ansteigenden Besucherzahlen des Kieler Hauptbahnhofes zu rechnen. Erfahrungsgemäß erreichen in den späten Abendstunden bzw. frühen Morgenstunden teilweise stark alkoholisierte Personen den Hauptbahnhof. Bisherige polizeiliche Erkenntnisse aus den Vorjahren lassen den Schluss zu, dass insbesondere an Wochenenden ab Nachmittag bis in die Nacht die konkrete Gefahr besteht, dass alkoholisierte Personen bestohlen/beraubt werden oder sich Konfrontationen entwickeln. Diese münden dann regelmäßig in körperlichen Auseinandersetzungen, bei denen die Beteiligten Waffen und verbotene Gegenstände, aber auch sonstige Gegenstände des Alltags mit Gefährdungspotential für Leib oder Leben mitführen und einsetzen. Mit diesen Hintergründen hat die Bundespolizei für den Zeitraum der Kieler Woche eine Allgemeinverfügung für den Hauptbahnhof Kiel (ohne das Erlebniszentrum CAP sowie die Straßenüberführungen über das Sophienblatt zum Sophienhof) und umliegende Bahnstrecken von Plön, Eckernförde, Neumünster und Rendsburg zum Hauptbahnhof Kiel ausgesprochen, die sich auf ein Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen bezieht, die maßgeblich aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen. Dazu gehören unter anderem Werkzeuge, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messer aller Art. Zeiträume: - 16. Juni 2023, 16:00 Uhr - 17. Juni 2023, 06:00 Uhr - 17. Juni 2023, 16:00 Uhr - 18. Juni 2023, 06:00 Uhr - 23. Juni 2023, 16:00 Uhr - 24. Juni 2023, 06:00 Uhr - 24. Juni 2023, 16:00 Uhr - 25. Juni 2023, 06:00 UhrBahnstrecken: - Strecke 1220 zwischen Neumünster und Kiel Hauptbahnhof - Strecke 1022 zwischen Rendsburg und Kiel Hauptbahnhof - Strecke 1023 zwischen Plön und Kiel Hauptbahnhof - Strecke 1020 zwischen Eckernförde und Kiel HauptbahnhofDer Geltungsbereich umfasst den gesamten Gebäudeteil des Kieler Hauptbahnhofs und oben genannte Bahnstreckenabschnitte. Das Mitführverbot dieser Gegenstände gilt für alle Personen, die sich während des Gültigkeitszeitraumes im Hauptbahnhof Kiel und alle Bahnhöfe entlang der Strecke aufhalten sowie die oben genannten Bahnstreckenabschnitte selbst nutzen bzw. betreten. Neben Messern aller Art, wie beispielsweise auch Taschen- oder Obstmesser, sind zudem Gegenstände wie Pfeffersprays und Teleskopschlagstöcke verboten, die als gefährliche Gegenstände eingesetzt werden können. Weitere verbotene Gegenstände sind in der beigefügten Anlage aufgeführt. Unabhängig von einem möglichen Straf-/ Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Waffengesetz (WaffG) sind auch kostenpflichtige gefahrenabwehrende Maßnahmen gegen Personen möglich. Insbesondere kommen hier Platzverweise und Sicherstellungen in Betracht. Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot, können der als PDF -Dokument angefügten Allgemeinverfügung dieser Pressemitteilung entnommen und zudem auch auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingesehen werden. Weiterhin werden Plakate im Bahnhof und auf betroffenen Bahnstrecken den ausgehängt, um auf das Mitführverbot hinzuweisen. Ergänzend informiert die Bundespolizei: - Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z.B. Verbot des Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen). - Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer Schadensvergrößerung führen. - Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung der Situation beitragen können. - Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter und wer Opfer ist. - Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den Träger selbst eingesetzt werden. - Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle Folgen haben.Eine Alternative bietet z.B. ein sogenannter Schrillalarm (oder Taschenalarm), insbesondere dann, wenn sich noch weitere Personen im Umfeld aufhalten. Denn mit dem Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, der Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass der Täter angesichts möglich er Zeugen von der Tat ablässt. Nützliche Tipps zu verschiedenen Themen finden sich auch im Internet (https://www.polizei - beratung.de/themen-und-tipps/). Rückfragen bitte an: Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Raaberg 6 24576 Bad Bramstedt Pressestelle Telefon: 04192/ 502-1010 E-Mail: presse.badbramstedt@polizei.bund.de Die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt nimmt als Bundesbehörde ihre Aufgaben in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern sowie in Nord- und Ostsee und anlassbezogen darüber hinaus wahr. Dazu sind ihr als operative Dienststellen die Bundespolizeiinspektionen in Flensburg, Kiel, Rostock, Stralsund und Pasewalk sowie die Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Rostock und eine Mobile Kontroll- und Überwachungseinheit unterstellt. Mit den Bundespolizeiinspektionen See in Neustadt in Holstein, Warnemünde und Cuxhaven verfügt sie als einzige Bundespolizeidirektion über eine maritime Einsatzkomponente "Bundespolizei See", um die Seegrenze in der Nord- und Ostsee (Schengen-Außengrenze) zu überwachen. Die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt beschäftigt insgesamt ca. 2600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darunter Polizeibeamte, Verwaltungsbeamte und Tarifbeschäftigte. Auf Grundlage des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze nimmt sie umfangreiche und vielfältige Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere: - der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes, - die bahnpolizeilichen Aufgaben - die grenzpolizeilichen, schifffahrtspolizeilichen und umweltpolizeilichen Aufgaben in Nord- und Ostsee. Weitere Informationen zur Bundespolizei und zur Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt erhalten Sie unter .