Unerlaubter Wirkstoffgehalt nachgewiesen – Kriminalpolizei ermittelte gegen Verkäufer vermeintlich legaler CBD-Produkte
Seit Juni 2022 waren im Stadtgebiet Nürnberg an mehreren Verkaufsstellen vermeintlich legale CBD-Produkte verkauft worden. Die Kriminalpolizei Nürnberg ließ eine Untersuchung dort verkaufter Waren durchführen und stellte fest, dass diese teilweise einen Wirkstoffgehalt aufwiesen, der im strafbaren Bereich liegt.
Ausgehend von einem Ladengeschäft in der Alexanderstraße waren im Stadtgebiet seit Mitte 2022 sogenannte CBD-Produkte zum Kauf angeboten worden. Der Deklaration nach werden derartige Produkte oftmals als legal angepriesen, dürfen hierfür allerdings kein Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten und müssen Grenzwerte für den Wirkstoff Cannabidiol (CBD) einhalten, da sie andernfalls unter das Betäubungsmittel- bzw. Arzneimittelgesetz fallen. In derartigen Fällen müssen Verkäufer und Käufer solcher Produkte im Einzelfall damit rechnen, dass entsprechende Strafverfahren eingeleitet werden.
Ein von der Kriminalpolizei Nürnberg in Auftrag gegebenes Wirkstoffgutachten für in der Alexanderstraße verkaufte CBD-Waren ergab, dass zahlreiche Produkte tatsächlich messbare THC-Werte sowie einen erhöhten Anteil an CBD aufwiesen. Im Zuge der folgenden Ermittlungen stellten die Beamten außerdem fest, dass die Produkte nicht nur in zwei Ladengeschäften, sondern auch in externen Verkaufsstellen wie Tankstellen und einem Lottogeschäft vertrieben worden waren.
Im Mai 2023 vollzogen Einsatzkräfte der mittelfränkischen Polizei mehrere Durchsuchungsbeschlüsse in den betroffenen Verkaufsstellen sowie den Privatwohnungen der beiden Geschäftsführer. Bei der Durchsuchungsaktion konnten die Ermittler eine Vielzahl von mutmaßlich unerlaubten Produkten sicherstellen, darunter mehr als 1.100 Packungen mit CBD-Marihuana (insgesamt ca. 1,5 kg) sowie mehrere Dutzend weitere zum Konsum geeignete und CBD-haltige Produkte wie Süßwaren oder Öle.
Sowohl die beiden Geschäftsführer als auch zwölf weitere Angestellte bzw. Verantwortliche betroffener Verkaufsstellen müssen sich nun wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Arzneimittelgesetz verantworten.
Erstellt durch: Michael Konrad
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