Pressemitteilung Anklage wegen illegaler Schiffsverschrottung

Anklage wegen illegaler Schiffsverschrottung Wegen einer gemeinschaftlichen Straftat nach dem Abfallverbringungsgesetzes hat die Staatsanwaltschaft Hamburg drei Personen vor dem Landgericht Hamburg angeklagt. Den Beschuldigten H. und S. (Prokuristinnen einer Schiffsbetreibergesellschaft) wird vorgeworfen, ein Containerschiff an einen sogenannten "Cash Buyer" veräußert zu haben, um es von ihm verschrotten zu lassen. Dabei sollen die Beschuldigten gewusst haben, dass das Schiff letztendlich in Indien unter Bedingungen abgewrackt werden sollte, die nicht den üblichen Umweltstandards entsprachen. Der Beschuldigte D. soll den Verkauf des Containerschiffes und dessen Verbringung nach Alang in Indien organisiert haben. Laut Anklage bot er das 2001 gebaute Schiff in Absprache mit H. und S. zunächst weltweit zur Entsorgung an, bevor er es am 16.12.2016 zum Preis von rund 4.776.000,- US Dollar an den "Cash Buyer" mit Sitz in Hongkong verkaufte. Außerdem soll D. den Kapitän des Containerschiffes angewiesen haben, es in Alang auf den Strand zu fahren, wo es anschließend verschrottet wurde. Zur fraglichen Zeit soll das fast 213 Meter lange Schiff rund 14.000 Tonnen gefährlicher Abfälle enthalten haben, darunter fast 500 kg Bleiakkumulatoren, 970 Tonnen Mineralölabfälle und 13.000 Tonnen Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gilt für sämtliche Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Hamburg, 26.09.2023 Oberstaatsanwältin Liddy Oechtering Tel.: 040/42843 1699 Fax: 040/42798 1900 e-mail: Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de Anlage: Gesetzestext 2 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1) und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 2) (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) § 18a Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 1. [...] 2. Buchstabe f in Verbindung mit (a) [...] b) Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt. (2) bis (10) [...] Rückfragen bitte an: Staatsanwaltschaft Hamburg Pressestelle Telefon: 040-42843-1699