Durchsuchung bei mutmaßlichen Mitgliedern von „Muslim Interaktiv“

G e n e r a l s t a a t s a n w a l t s c h a f t H a m b u r g P r e s s e s t e l l e d e r S t a a t s a n w a l t s c h a f t e n Pressemitteilung Durchsuchung bei mutmaßlichen Mitgliedern von "Muslim Interaktiv" Im Zusammenhang mit bundesweiten Demonstrationen wegen des Nahost-Konflikts hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Zentralstelle Staatsschutz - heute Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgericht Hamburg vom 2. November 2023 vollstreckt. Die Maßnahme richtete sich gegen zwei mutmaßliche Mitglieder der Gruppierung "Muslim-Interaktiv". Die Beschuldigten stehen im Verdacht, gemeinsam mit anderen Beteiligten zu einer pro-palästinensischen Versammlung am 28. Oktober 2023 um 16:00 Uhr im Bereich des Hamburger Steindamms aufgerufen und diese Versammlung trotz eines vollziehbaren Verbots (Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde vom 15. Oktober 2023 - inzwischen mehrfach verlängert) als Veranstalter durchgeführt zu haben (Vergehen, strafbar gemäß §§ 23, 26 Versammlungsgesetz). Während der Versammlung sollen weitere Mitglieder von "Muslim Interaktiv" diverse Aufnahmen gefertigt und diese sodann auf den Social-Media-Plattformen "X", "Tiktok" sowie Instagram veröffentlicht haben, um das Versammlungsgeschehen propagandistisch auszunutzen. Durchsucht wurden in Hamburg befindliche Wohnungen der Beschuldigten. Dabei wurden unter anderem mehrere Mobiltelefone sichergestellt. Für sämtliche Beschuldigte gilt die Unschuldsvermutung. Anlage: Gesetzestext Hamburg, 03.11.2023 Oberstaatsanwältin Sperling-Karstens Tel.: 040/42843 2588 Fax: 040/42798 1900 e-mail: Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de 2 Anlage § 23 Versammlungsgesetz Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 26 Versammlungsgesetz Wer als Veranstalter oder Leiter 1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder 2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Rückfragen bitte an: Staatsanwaltschaft Hamburg Pressestelle Telefon: 040-42843-1699