Durchsuchung bei mutmaßlichen Mitgliedern von „Muslim Interaktiv“
G e n e r a l s t a a t s a n w a l t s c h a f t H a m b u r g
P r e s s e s t e l l e d e r S t a a t s a n w a l t s c h a f t e n
Pressemitteilung
Durchsuchung bei mutmaßlichen Mitgliedern von
"Muslim Interaktiv"
Im Zusammenhang mit bundesweiten Demonstrationen wegen des Nahost-Konflikts
hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Zentralstelle Staatsschutz -
heute Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgericht Hamburg vom 2. November
2023 vollstreckt.
Die Maßnahme richtete sich gegen zwei mutmaßliche Mitglieder der Gruppierung
"Muslim-Interaktiv". Die Beschuldigten stehen im Verdacht, gemeinsam mit anderen
Beteiligten zu einer pro-palästinensischen Versammlung am 28. Oktober
2023 um 16:00 Uhr im Bereich des Hamburger Steindamms aufgerufen und
diese Versammlung trotz eines vollziehbaren Verbots (Allgemeinverfügung der
Versammlungsbehörde vom 15. Oktober 2023 - inzwischen mehrfach verlängert)
als Veranstalter durchgeführt zu haben (Vergehen, strafbar gemäß §§ 23,
26 Versammlungsgesetz). Während der Versammlung sollen weitere Mitglieder
von "Muslim Interaktiv" diverse Aufnahmen gefertigt und diese sodann auf den
Social-Media-Plattformen "X", "Tiktok" sowie Instagram veröffentlicht haben, um
das Versammlungsgeschehen propagandistisch auszunutzen.
Durchsucht wurden in Hamburg befindliche Wohnungen der Beschuldigten. Dabei
wurden unter anderem mehrere Mobiltelefone sichergestellt.
Für sämtliche Beschuldigte gilt die Unschuldsvermutung.
Anlage: Gesetzestext
Hamburg, 03.11.2023
Oberstaatsanwältin Sperling-Karstens
Tel.: 040/42843 2588
Fax: 040/42798 1900
e-mail: Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de
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Anlage
§ 23 Versammlungsgesetz
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches)
zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die
Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 26 Versammlungsgesetz
Wer als Veranstalter oder Leiter
1.
eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung
oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2.
eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rückfragen bitte an:
Staatsanwaltschaft Hamburg
Pressestelle
Telefon: 040-42843-1699