Heidekreis: Unfallflucht? Begehen Sie keine Straftat!

08.12.2023 / Unfallflucht? Begehen Sie keine Straftat! Heidekreis: Auch in diesem Jahr ist es im Heidekreis zu einer Vielzahl von Verkehrsunfallfluchten gekommen - im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet die Polizeiinspektion Heidekreis sogar eine leichte Steigung. "Die Anzahl der Verkehrsunfallfluchten befindet sich bereits im vierstelligen Bereich!", stellt Polizeihauptkommissar Andre Guhl fest. Er ist für die Verkehrsunfallbearbeitung in Soltau zuständig und hat täglich mit diesem größtenteils unnötigen und unfairen Verhalten zu tun. "Vielen ist nicht bewusst, dass sie eine Straftat begehen und welche straf- und zivilrechtlichen Folgen auf Sie zukommen können!", stellt der Polizeihauptkommissar fest. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist kein Kavaliersdelikt und kann gemäß § 142 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Die Versicherung kann beispielsweise den unfallflüchtigen Versicherungsnehmer nach der Schadenregulierung in Regress nehmen. Zudem kann in besonderen Fällen auch der Entzug der Fahrerlaubnis folgen. Eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit durch die Führerscheinbehörde kann ebenfalls angeordnet werden. "Das Verhalten ist umso mehr unverständlich, da die Verursacher grundsätzlich versichert sind und die Geschädigten ansonsten auf den Kosten sitzen bleiben.", führt Guhl weiter an. Oft genutzte Aussagen, wie "Ich habe den Anstoß gar nicht bemerkt!" oder "Ich wollte das noch melden!", sind für die Polizei weniger glaubhaft. Zeugenaussagen und Schadensbilder entkräften die vermeintlichen Ausreden - immerhin finden die Verkehrsunfälle in der Öffentlichkeit statt. Auch das Begutachten des Schadensbildes am fremden Fahrzeug mit dem "obligatorischen Wischen" an der Anstoßstelle und dem subjektiven Ergebnis, augenscheinlich kein Schaden verursacht zu haben, schützt vor Strafe nicht. "Hier ist es sehr risikoreich eine Unfallflucht zu begehen. Beinahe jede zweite Flucht wird im Bereich der Polizeiinspektion Heidekreis aufgeklärt!", mahnt Andre Guhl. Wenn eine Notiz mit Telefonnummer an der Windschutzscheibe hinterlassen wird, entzieht man sich übrigens auch nicht dem Vorwurf einer Unfallflucht. Ebenso ist die weit verbreitete Meinung, dass eine Meldung innerhalb von 24 Stunden ausreicht, schlichtweg falsch. Eine Faustregel besagt, dass der Verursacher "eine der Höhe des Schadens angemessene Zeit am beschädigten Auto warten muss" - mindestens jedoch 30 Minuten. Mit der Benachrichtigung der Polizei oder dem umgehenden Aufsuchen der nächsten Polizeiwache ist man immer auf der sicheren Seite. Der abschließende Appell des Polizeihauptkommissars: "Sie können sich verständlicherweise über den Unfall und den damit verbundenen Zeitaufwand ärgern - bleiben Sie aber fair! Sorgen Sie für eine vernünftige Schadensregulierung und begehen Sie keine Straftat!" Rückfragen bitte an: Polizeiinspektion Heidekreis Tarek Gibbah Telefon: +49 5191 9380-104 E-Mail: pressestelle@pi-hk.polizei.niedersachsen.de