Hauptbahnhof Hildesheim; Mann mit Anscheinswaffe sorgt für Polizeieinsatz
Schreckmoment im Hauptbahnhof Hildesheim. Ein aufmerksamer 26-jähriger Mann alarmierte gestern Abend gegen halb zehn das Bundespolizeirevier Hildesheim und gab an, dass sich auf dem Bahnsteig 1 ein Mann befindet, der mit einer Pistole hantiert.
Eine Streife begab sich daraufhin umgehend zum Bahnsteig. Bei Erkennen der Streife nahm der Verurscher (19) die Beine in die Hand und flüchtete durch den Hauptbahnhof in Richtung Stadtgebiet. Die Streife eilte ihm nach und konnte den Flüchtigen vor einer Spielothek stellen. Die Beamten zogen ihre Dienstwaffe und forderten den Mann auf seine Waffe auf den Boden zu legen. Er kooperierte und folgte den Anweisungen der Bundespolizisten. Nachdem er durch die Bundespolizisten gefesselt wurde, stellte sich heraus, dass es sich bei der Pistole um eine Softair Waffe handelt und von einer echten Pistole kaum zu unterscheiden ist.
Der 19-Jährige wurde dem Bundespolizeirevier zugeführt und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei kam heraus, dass der Mann bereits in der Vergangenheit wegen einer Vielzahl an Straftaten negativ in Erscheinung getreten ist und gegen ihn ein gültiges Hausverbot für den Hauptbahnhof besteht.
Gegen ihn wurde eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen Führens einer Anscheinswaffe und eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs eingeleitet. Die Softair Waffe wurde sichergestellt.
Unter dem Begriff Anscheinswaffen werden Gegenstände zusammengefasst, die echten Waffen täuschend ähnlich sehen. Hierunter fallen also auch Softairwaffen, wenn sie wie eine echte Schusswaffe aussehen und daher auch mit einer solchen verwechselt werden können.
Das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit ist verboten. Vorfälle dieser Art ziehen in der Regel einen größeren Polizeieinsatz nach sich. Hierbei können die entstandenen Einsatzkosten bei derartigen Verstößen in Rechnung gestellt werden
Neben den rechtlichen Folgen und den im Einzelfall auftretenden möglichen Kosten, warnt die Bundespolizei eindringlich vor dem Führen solcher Waffen in der Öffentlichkeit. Beamte, die an einen Einsatzort gerufen werden, müssen grundsätzlich von einer scharfen Schusswaffe ausgehen und ihre Maßnahmen dementsprechend danach ausrichten. In der Praxis können Anscheinswaffen, insbesondere aus der Distanz, oftmals nicht von einer echten Waffe unterschieden werden, was im Ernstfall schwerwiegende Konsequenzen für den Führer der Waffe haben kann.
Rückfragen bitte an:
Bundespolizeiinspektion Hannover
Kevin Müller
Tel.: 0162/2308369
E-Mail: kevin.mueller@polizei.bund.de
X @bpol_nord