BPOLI MD: Kuhherde in Panik, Jungtier im Gleis: Polizeieinsatz
Am Freitag, den 24. Mai 2024 bemerkte ein Triebfahrzeugführer eines Intercitys gegen 13:25 Uhr auf der Bahnstrecke Magdeburg - Helmstedt, in der Ortslage Wefensleben eine Kuh neben dem Gleis und kontaktierte die Notfallleitstelle der Bahn. Diese informierte die zuständige Bundespolizei, welche umgehend eine Streife zum Ereignisort entsendete. Unmittelbar darauf musste ein Güterzug eine Gefahrenbremsung an besagten Ort einleiten, da sich die Kuh in das Gleis begeben hatte. Der Zug kam rechtzeitig vor dem Tier zum Stehen und es kam glücklicherweise weder zu Schäden von Personen, der Kuh oder an der Bahn. Der betroffene Triebfahrzeugführer führte das Tier gemeinsam mit dem herbeieilenden Landwirt, welchem das Tier gehörte, von den Gleisen. Die eintreffende Streife der Bundespolizei klärte den Sachverhalt anschließend wie folgt auf: Eine Herde von elf Tieren hat in der Nähe der Gleise ihre Weide. Diese war ordnungsgemäß mittels eines Elektrozauns gesichert und eingezäunt. Vermutlich geriet die Herde aus bisher ungeklärter Ursache in Panik und überrannte den Zaun. Anschließend sammelten sich die Tiere auf einem Feld neben den Gleisen. Lediglich ein Jungtier war so verstört, dass es sich weiter von seiner Herde entfernte, den Bahndamm hoch- und anschließend ins Gleis lief. Alle elf Tiere konnten eingefangen und in den Stall gebracht werden. Aufgrund des Polizeieinsatzes war die Bahnstrecke von 13:26 - 13:54 Uhr gesperrt. Drei darauffolgende Züge erhielten dadurch insgesamt 83 Minuten Verspätung. Aufgrund der Gefahrenbremsung des Güterzuges leitete die Bundespolizei ein Ermittlungsverfahren wegen des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr gegen den 55-jährigen, deutschen Halter ein.
In diesem Zusammenhang weist die Bundespolizei erneut daraufhin, dass in Fällen wie diesem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stets geprüft wird, ob dem Halter beziehungsweise der Halterin der Tiere ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Wird einem Tierhalter eine Pflichtverletzung nachgewiesen, kann er neben den strafprozessualen Maßnahmen zusätzlich gemäß der Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung für Zugverspätungen oder Zugausfälle mit einem Bußgeld belegt werden. Für eventuelle Sachschäden an betroffenen Zügen oder Bahngleisen kann er darüber hinaus auf dem zivilrechtlichen Weg von der Deutschen Bahn haftbar gemacht werden.
In diesem Fall war der Zaun nach jetzigem Stand vorschriftsmäßig gesichert.
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