MV bereitet Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Asylsuchende vor
Innenminister Christian Pegel hat Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Krankenkassen im Land, der kommunalen Landesverbände sowie des Innenministeriums für das Vorantreiben der Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte gedankt. "Wir setzen damit unsere Zusage aus dem gemeinsamen Flüchtlingsgipfel von Land und Kommunen und eines Landtagsbeschlusses aus dem letzten Frühjahr um - Ziel ist die Einführung einer digitalen Gesundheitskarte, um bei Arztbesuchen und Kran-kenbehandlungen nicht mehr mühsame Papierberge bei Behörden und Ärzten wälzen zu müssen", erläutert der Minister die Motivation für die Einführung. "Damit wollen wir künftig die allen Krankenversicherten längst vertraut gewordene Chipkarte - die elektronische Gesundheitskarte - auch für Leistungsempfänger nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz nutzen", so Pegel. Bisher würden noch für jeden Arztbesuch auf Antrag eines erkrankten Asylbewerbers in der Behörde eine auf einen kurzen Zeitraum begrenzte schriftliche Erlaubnis zum Arztbesuch - ein sogenannter Behandlungsschein - ausgestellt.
"Wir haben - unterstützt von Vertretern der Landkreise und
kreisfreien Städte sowie der kommunalen Landesverbände - als
Innenministerium eine Rahmenvereinbarung mit den in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Krankenkassen abgeschlossen - und diese heute gemeinsam unterzeichnet. Unser gemeinsames Ziel ist es, die Abläufe für alle zu erleichtern, die Kreise und kreisfreien Städte nachhaltig von Verwaltungswand zu entlasten sowie den Zugang zum Gesundheitssystem durch Nutzung einer solchen elektronischen Gesundheitskarte zu vereinfachen", erklärt Innenminister Christian Pegel.
"Und um Fragen nach dem Umfang der Gesundheitsversorgung aufzugreifen: Die medizinische Versorgung und deren Umfang ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt und wird genauso wie bisher sein. Mit der Gesundheitskarte werden Asylsuchende mit Schmerzzuständen und akuten Erkrankungen direkt in eine Praxis gehen und eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen können, ohne zuvor in der Behörde vorzusprechen und einen Verwaltungsvorgang mit dem Ausfüllen eines Behandlungsscheines auszulösen. Dadurch wird der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung lediglich erleichtert und kann schneller erfolgen und vor allem werden die Kolleginnen und Kollegen in den kommunalen Behörden von dieser Arbeit entlastet", stellt Innenminister Christian Pegel klar.
In Umsetzung der Rahmenvereinbarung haben die beigetretenen Landkreise und kreisfreien Städte jeweils eine Krankenkasse als Partner an ihrer Seite, mit der bilateral die Einzelheiten der
Umsetzung nunmehr abgestimmt werden. Die Digitalisierung bei der Ermöglichung des Arztbesuches und vor allem bei der Abrechnung reduziert den Aufwand insbesondere für die Kommunen. Alle Landkreise und kreisfreien Städte werden davon profitieren: Neben dem Bürokratieabbau können sie auf die Erfahrung und die Strukturen der Gesetzlichen Krankenversicherung setzen", verdeutlicht Christian Pegel.
Hintergrund
Die Einführung einer eGK für Leistungsberechtigte nach § 1
Asylbewerberleistungsgesetz in MV geht auf einen entsprechenden Landtagsbeschluss vom 23.03.2023 zurück.
Die Gesundheitskarte soll das Erfordernis von Behandlungsscheinen ersetzen und damit die Verwaltung entlasten.
Ein Behandlungsschein gilt in der Regel nur für einen kurzen
Zeitraum. Leistungsberechtigte erhalten diesen Behandlungsschein von der staatlichen Stelle (zum Beispiel dem Sozialamt), wenn sie krank sind. Dieser Behandlungsschein muss bei der Ärztin oder dem Arzt vorgelegt werden. Wenn die Ärztin oder der Arzt Arzneimittel verordnet oder in ein Krankenhaus einweisen will, muss die zuständige staatliche Stelle dies vorher genehmigen. Mit der eGK können Asylbewerberinnen und Asylbewerber Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich direkt aufsuchen, ohne vorher eine Bescheinigung von staatlicher Stelle einzuholen.
Die geplante Rahmenvereinbarung bietet den zuständigen Behörden deutliche Vorteile in der medizinischen Versorgung der Leistungsempfänger nach AsylbLG, unter anderem beim Personaleinsatz, der Abrechnung medizinischer Leistungen und der medizinischen Betreuung.
-Die Vereinbarung erfasst ausschließlich Leistungsberechtigte nach
Asylbewerberleistungsgesetz, die die Erstaufnahmeeinrichtung des
Landes Mecklenburg-Vorpommern bereits verlassen haben und den Kreisen
und kreisfreien Städten zugewiesen wurden. -Mit der Gesundheitskarte werden diese Personen mit
Schmerzzuständen und akuten Erkrankungen direkt in eine Praxis gehen
und eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen können. Dadurch wird der
Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung erleichtert und kann
schneller erfolgen. -Die Einschränkung der medizinischen Versorgung für die
betroffenen Personen gegenüber den Leistungen für gesetzlich
Krankenversicherte ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt und
wird so weiterhin Bestand haben.-Die Krankenkassen rechnen die entstandenen Ausgaben
kalendervierteljährlich mit dem zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab. Die Ausgaben für Leistungen nach den
§§ 4 und 6 AsylbLG können die Kommunen wie bisher beim Landesamt für innere Verwaltung abrechnen und bekommen diese dann vom Land entsprechend der Regelung im Flüchtlingsaufnahmegesetz vollständig erstattet. Die Verwaltungskosten der Krankenkassen können die Kommunen im Rahmen der nächsten Überprüfungen des Ausgleichs für übertragene Aufgaben nach § 22 Abs. 4 FAG M-V geltend gemacht werden. Hier werden alle Kosten aus übertragenen Aufgaben i.S.v. § 22
Abs. 1 FAG M-V unter Anwendung von Typisierungen und Pauschalierungen ausgeglichen.
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