Zwei Trunkenheitsfahrten am Feiertag
Am Pfingstmontag (09. Juni) erwischte die Polizei im Rhein-Sieg-Kreis zwei Alkoholsünder.
In Siegburg fiel einer Streifenwagenbesatzung gegen 15:55 Uhr im Kreisverkehr Zeithstraße/ Wellenstraße/ Neuenhof ein Fahrzeug auf, das mehrfach den Bordstein touchierte. Die Beamten hielten den Renault in der Wellenstraße an. Der Fahrer stieg sogleich aus und torkelte auf die Beamten zu, wobei ihm Münzgeld aus der Hosentasche fiel. Die Beamten rochen auch Alkoholgeruch bei dem Mann und fanden im Fahrzeuginnenraum eine leere Bierflasche.
Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,6 Promille.
Der 45 Jahre alte Autofahrer wurde mit auf eine Polizeiwache genommen, wo ihm durch einen Arzt eine Blutprobe entnommen wurde.
Gut zwei Stunden später meldete ein Zeuge der Polizei in Sankt Augustin einen Mann, der in der Hofgartenstraße im Ortsteil Menden offenbar unter Alkoholeinfluss stehend mit einem Pkw losgefahren sei. Die Polizisten steuerten hier die nahegelegene Halteranschrift des übermittelten Kennzeichens an. Hier konnte das Fahrzeug gegen 18:10 Uhr zunächst nicht aufgefunden werden. Gerade als die Beamten wieder fahren wollten, bog der gesuchte VW in die Straße ein.
Auch hier stellten die Polizisten Alkoholgeruch in der Atemluft des 63-jährigen Fahrers fest. Außerdem hatte der Mann eine verwaschene Aussprache, hatte eine geöffnete Dose eines alkoholhaltigen Getränks in der Mittelkonsole und war ebenfalls während der Fahrt gegen den Bordstein geraten. Das Gerät zeigte bei einem freiwilligen Atemalkoholtest hier einen Wert von gut 1,4 Promille an.
Die Beamten ordneten erneut die Entnahme einer Blutprobe an. Die Identität des Mannes, der versuchte, den Beamten gegenüber falsche Personalien anzugeben, wurde auf einer Polizeiwache festgestellt. Auch stellte sich heraus, dass der 63-Jährige nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins ist, weshalb ihm unter anderem Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird.
Beiden Alkoholsündern wurde ausdrücklich die Weiterfahrt mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen untersagt. Beide müssen sich wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr verantworten. (Uhl)
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