Bundespolizeidirektion München: Bundespolizeidirektion München erlässt erneut temporäres Mitführverbot für gefährliche Gegenstände an sechs bayerischen Bahnhöfen
Nürnberg, 27. März 2026
Für den Zeitraum ab 27. März 2026, 15:00 Uhr bis zum 29. März 2026, 03:00 Uhr erlässt die Bundespolizei Allgemeinverfügungen für die Hauptbahnhöfe Aschaffenburg, Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg. Dadurch wird dort das Mitführen von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art verboten.
Die Allgemeinverfügungen werden aufgrund regionaler Begebenheiten erlassen, um die Sicherheit des Reiseverkehrs zu erhöhen.
Das Mitführverbot für Waffen und gefährliche Gegenstände gilt von Freitag, 27. März 2026, 15:00 Uhr bis zum Sonntag, 29. März 2026, 03:00 Uhr an folgenden Orten:
- Aschaffenburg Hauptbahnhof, - Augsburg Hauptbahnhof, - München Hauptbahnhof, - Nürnberg Hauptbahnhof, - Regensburg Hauptbahnhof und - Würzburg Hauptbahnhof.Die Geltungsbereiche der Allgemeinverfügungen umfassen alle Gebäudeteile der Bahnhöfe und S-Bahnhaltepunkte einschließlich der Personentunnel, der zugehörigen Bahnsteige sowie aller öffentlich zugänglicher Ebenen.
Aus Sicherheitsgründen ist das Mitführen gefährlicher Gegenstände im oben genannten Zeitraum untersagt. Dadurch soll die Begehung von Gewaltstraftaten verhindert sowie Reisende, Sicherheitspersonal und Polizeibeamte vor entsprechenden Angriffen geschützt werden.
Die Einsatzkräfte der Bundespolizei überwachen die Einhaltung des Verbotes. Bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügungen können die Gegenstände sichergestellt und - unabhängig von einem möglichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz - ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Weitere Folgen können zudem ein Platzverweis oder ein Bahnhofsverbot sein.
Die Bestimmungen und Ausnahmen vom Verbot sind in den Allgemeinverfügungen enthalten. Diese sind auf der Homepage der Bundespolizei veröffentlicht:
www.bundespolizei.de/allgemeinverfügung
In den Geltungsbereichen werden Plakaten ausgehängt, die auf das Mitführverbot und die Allgemeinverfügung hinweisen.
Ergänzend informiert die Bundespolizei:
- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt
waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten
bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (zum Beispiel Kleiner
Waffenschein für Schreckschuss-, Reiz- und Signalwaffen). - Waffen, auch solche, die zur Selbstverteidigung gedacht sind,
bieten grundsätzlich nur trügerische Sicherheit. Sie können die
eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation
beitragen und zu Schadensvergrößerung führen. - Privatpersonen, die Waffen tragen, vernachlässigen oft
deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu
einer Beruhigung der Situation beitragen könnten. - Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter
und wer Opfer ist. - Eine Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den
angegriffenen Träger selbst eingesetzt werden. - Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen
Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche sowie
finanzielle Folgen haben.Rückfragen bitte an:
Fridolin Schürer
Bundespolizeiinspektion Nürnberg
Bahnhofsplatz 6 - 90443 Nürnberg
Telefon: 0911 205551-105
E-Mail: bpoli.nuernberg.presse@polizei.bund.de
Die Bundespolizeiinspektion Nürnberg mit Ihren circa 250
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist mit 16.082 qkm die flächenmäßig
größte Bundespolizeiinspektion in Bayern. Sie betreut mehr als 1.820
Bahnkilometer mit 306 Bahnhöfen und Haltepunkten. Ihr
bahnpolizeilicher Zuständigkeitsbereich erstreckt sich vom Landkreis
Forchheim im Nordosten bis zum Landkreis Neu-Ulm im Südwesten und
umfasst auch die Schnellfahrstrecke Nürnberg - Ingolstadt. Ihr
gehören die Bundespolizeireviere in Augsburg, Ansbach und Ingolstadt
an.
Die Bundespolizeiinspektion Nürnberg hat die Aufgabe, auf dem Gebiet
der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die den Benutzern,
den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder beim Betrieb der
Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
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unter oben genannter Kontaktadresse.