HL-Kücknitz / Zwei nächtliche Verkehrskontrollen führten zur Einleitung mehrerer Ermittlungsverfahren
In der Nacht von Samstag auf Sonntag (18.-19.04.2026) führten Polizeibeamte der Polizeistation Kücknitz Verkehrskontrollen in Lübeck Kücknitz durch. Dabei stellten sie zwei Fahrzeugführende fest, die unter dem Einfluss von Alkohol und / oder anderen berauschenden Mitteln standen. Einer der Fahrer war außerdem nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und sein Fahrzeug nicht zugelassen. Die Polizeibeamten ordneten die Entnahme von Blutproben an und leiteten Ermittlungsverfahren ein.
Am Samstagabend um 22:10 Uhr führten Polizeibeamte der Polizeistation Kücknitz eine Verkehrskontrolle im Bereich des Ostpreußenrings durch. Im Rahmen der Kontrolle erhärtete sich der Verdacht des Konsums von berauschenden Mitteln gegen die 36-jährige Lübeckerin (Staatsangehörigkeit: deutsch). Die Beamten ordneten daraufhin eine Blutprobenentnahme an und leiteten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts des Führens eines Kraftfahrzeugs unter berauschenden Mitteln ein. Zudem erwartet die Fahrerin ein Strafverfahren wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln, die im Rahmen des polizeilichen Einsatzes aufgefunden wurden.
In der Nacht zu Sonntag fiel den Beamten um 01:00 Uhr ein Fahrzeugführer auf, der die Solmitzstraße sehr langsam und mittig der beiden Fahrspuren befuhr. Die Polizeibeamten entschieden sich, eine Verkehrskontrolle durchzuführen und konnten im Rahmen dieser deutliche Hinweise auf Alkoholkonsum des 25-jährigen Fahrers (Staatsangehörigkeit: rumänisch) wahrnehmen. Ein Atemalkoholtest ergab einen vorläufigen Wert von 2,32 Promille. Anschließend wurde durch einen Arzt eine Blutprobe entnommen. Im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme fiel auf, dass das an dem VW Passat angebrachte amtliche Kennzeichen nicht zu diesem gehörte und der Pkw selbst gar nicht zugelassen war. Zudem konnte ermittelt werden, dass der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, weshalb die Polizeibeamten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr, Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz einleiteten.
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