Bundespolizeidirektion München: Erneut temporäres Mitführverbot für gefährliche Gegenstände an fünf bayerischen Bahnhöfen
Für den Zeitraum ab 29. Mai 2026, 15:00 Uhr bis zum 31. Mai 2026,
03:00 Uhr erlässt die Bundespolizei Allgemeinverfügungen für die
Hauptbahnhöfe München, Nürnberg, Regensburg, Rosenheim sowie den Bahnhof München-Ost. Dadurch wird dort das Mitführen von
gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen,
Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art verboten.
Die Allgemeinverfügungen werden aufgrund regionaler Begebenheiten
erlassen, um die Sicherheit des Reiseverkehrs zu erhöhen.
Das Mitführverbot für Waffen und gefährliche Gegenstände gilt von
Freitag, 29. Mai 2026, 15:00 Uhr bis zum Sonntag, 31. Mai 2026,
03:00 Uhr an folgenden Orten:
- München Hauptbahnhof,
- Bahnhof München-Ost
- Nürnberg Hauptbahnhof,
- Regensburg Hauptbahnhof und
- Rosenheim Hauptbahnhof.Die Geltungsbereiche der Allgemeinverfügungen umfassen alle
Gebäudeteile der Bahnhöfe und S-Bahnhaltepunkte einschließlich der
Personentunnel, der zugehörigen Bahnsteige sowie aller öffentlich
zugänglicher Ebenen.
Aus Sicherheitsgründen ist das Mitführen gefährlicher Gegenstände im
oben genannten Zeitraum untersagt. Dadurch soll die Begehung von
Gewaltstraftaten verhindert sowie Reisende, Sicherheitspersonal und
Polizeibeamte vor entsprechenden Angriffen geschützt werden.
Die Einsatzkräfte der Bundespolizei überwachen die Einhaltung des
Verbotes. Bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügungen können die
Gegenstände sichergestellt und - unabhängig von einem möglichen
Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz - ein
Zwangsgeld festgesetzt werden. Weitere Folgen können zudem ein
Platzverweis oder ein Bahnhofsverbot sein.
Die Bestimmungen und Ausnahmen vom Verbot sind in den
Allgemeinverfügungen enthalten. Diese sind auf der Homepage der
Bundespolizei veröffentlicht:
www.bundespolizei.de/allgemeinverfügung
In den Geltungsbereichen werden Plakaten ausgehängt, die auf das
Mitführverbot und die Allgemeinverfügung hinweisen.
Ergänzend informiert die Bundespolizei:
- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegtwaffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten bzw.
bedarf einer behördlichen Erlaubnis (zum Beispiel Kleiner
Waffenschein für Schreckschuss-, Reiz- und Signalwaffen).
- Waffen, auch solche, die zur Selbstverteidigung gedacht sind,bieten grundsätzlich nur trügerische Sicherheit. Sie können die
eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und
zu Schadensvergrößerung führen.
- Privatpersonen, die Waffen tragen, vernachlässigen oftdeeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer
Beruhigung der Situation beitragen könnten.
- Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täterund wer Opfer ist.
- Eine Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen denangegriffenen Träger selbst eingesetzt werden.
- Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichenVerletzungen und kann erhebliche strafrechtliche sowie finanzielle
Folgen haben.
Rückfragen bitte an:
Pressestelle Bundespolizeidirektion München
Telefon: 089 12149-1019 | Fax: -1199
E-Mail: presse.muenchen@polizei.bund.de
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