Polizeireport - Die Tagesthemen (23.06.2016)
---Stadtbereich Augsburg---
01: Unkonventioneller Parkplatz
02: Unfallfluchten
03: Motorhaube zerkratzt
---Stadtbereich Augsburg / Überregional---
04: Airwheels – Hoverboards und Co. - gefährlich und verboten
Stadtbereich Augsburg
01: Unkonventioneller Parkplatz
Lechhausen
Gestern (22.06.2016), gegen 13.00 Uhr, stellte eine Streifenbesatzung der Polizeiinspektion Augsburg Ost einen auf dem Gehweg in der Neuburger Straße (ggü. Soldnerstraße) geparkten BMW mit Achsbruch fest.
Auf Nachfrage eines in der Nähe stehenden Mannes, erhielten sie die Auskunft, dass der Fahrer des BMW von dem Parkplatz, über den Grünstreifen, gegen einen Baum fuhr und anschließend auf dem Gehweg zum Stehen kam. Angeblich wollte der Fahrer gleich wieder zurückkommen.
Während die Polizeibeamten den Vorfall aufnahmen, traf der 62-jährige Fahrer des BMW ein. Laut seinen Angaben sei er vom Bremspedal abgerutscht und auf das Gaspedal gekommen. Fakt ist aber auch, dass ein freiwillig durchgeführter Alkoholtest einen Wert von knapp 0,9 Promille beim ergab.
Der entstandene Sachschaden wird auf ca. 6.000,- € geschätzt. Verletzt wurde niemand.
Durch die Staatsanwaltschaft wurde eine Blutentnahme, die Sicherstellung des Führerscheines und des Fahrzeuges angeordnet.
Nun erwartet den Fahrer ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Gefährdung des Straßenverkehrs und des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
02: Unfallfluchten
Pfersee
Gestern (22.06.2016) befuhr ein 64jähriger Augsburger die Bgm.-Bohl-Straße mit seinem Fahrrad in südliche Richtung. Als er sich gegen 10:15 Uhr, auf Höhe der Einmündung Adalbert-Stifter-Straße, kurz vor dem Kreisverkehr befand, fuhr ein Unbekannter mit seinem Pkw mit Anhänger von hinten an ihm vorbei. Hierbei streifte er den Radfahrer mit dem rechten Anhängerheck am linken Arm. Trotz einem Nachrufen blieb der Pkw-Fahrer nicht stehen und fuhr nach rechts in die Leitershofer Straße in Richtung B17 weiter.
Durch die Berührung wurde die Armbanduhr des 64 Jährigen beschädigt. Ein Zeuge konnte sich das Augsburger-Teilkennzeichen des Anhängers merken. Verletzt wurde der Radfahrer nicht.
Sachdienliche Hinweise nimmt die Polizeiinspektion Augsburg 06 unter 0821/323-2610 entgegen.
03: Motorhaube zerkratzt
Lechhausen
Im Zeitraum vom 19.06.2016, 21:30 Uhr bis 22.06.2016, 06:30 Uhr, zerkratzte ein Unbekannter die Motorhaube eines in der Gumppenbergstraße am rechten Fahrbahnrand abgestellten Audi A4 Avant.
Der Sachschaden wird auf ca. 1.500,- € geschätzt.
Sachdienliche Hinweise nimmt die Polizeiinspektion Augsburg Ost unter 0821/323-2310 entgegen.
Stadtbereich Augsburg / Überregional
04: Airwheels – Hoverboards und Co. - gefährlich und verboten
Gestern Abend (22.06.2016) wurden in der äußeren Uferstraße in Augsburg, drei Männer von einer Streifenbesatzung der Verkehrspolizeiinspektion Augsburg kontrolliert. Diese waren jeweils mit einem „Monowheel“ unterwegs.
Offensichtlich wussten die Herren nicht, dass sie mit diesem Gefährt nicht auf öffentlichem Grund fahren dürfen. Über die rechtliche Einstufung hatten sie sich nicht informiert und wurden beim Kauf dahingehend auch nicht aufgeklärt.
Der kurze Ausflug hat nun eine Anzeige wegen der fehlenden Versicherung und Zulassung zur Folge. Zum Glück war jeder von ihnen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B, so dass sie kein weiteres Strafverfahren erwartet.
Diesen Anlass will die Polizei nutzen, um die Bevölkerung zum einen hierüber zu sensibilisieren, und zum anderen über die aktuelle rechtliche Situation aufzuklären.
Vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr wurde - bis zu einer bundesweit einheitlichen Regelung - folgende rechtliche Einstufung der elektrischen Einräder (Air-, Solo- und Monowheel) sowie der Hoverboards (Hyperboards) vorgenommen:
Elektrische Einräder und Hoverboards sind gemäß dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) Kraftfahrzeuge und sie unterliegen nicht den Bestimmungen über Kleinkrafträder, Fahrräder oder Mobilitätshilfen.
Bei der Verwendung dieser Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum sind deshalb das StVG und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, z.B. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), entsprechend zu beachten.
Das heißt für einen Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum wird unter anderem folgendes benötigt:
eine Zulassung,
eine lichttechnische Einrichtung,
eine Schallzeicheneinrichtung (Hupe),
eine vorschriftsmäßige Brems- und Lenkeinrichtung,
mindestens die Fahrerlaubnisklasse B,
eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges verursachten Schäden.
Laut Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes wird für die oben genannten Kraftfahrzeuge keine Genehmigung für eine Zulassung im Straßenverkehr erteilt.
Weitere Ausführungen finden sich auch im Internet, u.a. auch in Foren der verschiedenen Automobilclubs.
Es sollte auch bedacht werden, dass es für einen Erziehungsberechtigten Folgen haben könnte, wenn diese ihre Kinder/Jugendlichen mit einem der oben genannten Kraftfahrzeuge auf öffentlichem Grund fahren lassen. Ein Strafverfahren wegen Ermächtigen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis käme dabei in Betracht. Dies könnte wiederum negative Auswirkungen (Geldbuße / Fahrverbot / bis hin zum Entzug persönlicher erworbener Berechtigungen wie z.B. Personenbeförderungsschein) auf die eigene Fahrerlaubnis haben.
Diese rechtlichen Regelungen gelten auch für das sogenannte „Flyrad“.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Fahren auf öffentlichem Grund für elektrische Einräder, Hoverboards und Flyräder verboten ist und die Konsequenzen durchaus erheblich sein können.
Aus Gründen der Gefährlichkeit sollte daher auch von Fahrten auf Privatgrund abgesehen werden.