Rostock (ots) -
Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Rostock - Pressestelle - Doberaner Straße 116 18057 Rostock KONTAKT: Harald Nowack TELEFON: 0381 / 4564240 TELEFAX: 0381 / 4564276 E-MAIL: Pressesprecher@sta-rostock.mv-justiz.de Presse.StARostock@googlemail.com INTERNET:www.mv-justiz.de/pages/staatsanwaltschaften/sta_hro.htm und des Polizeipräsidiums Rostock - Pressestelle - Straße der Demokratie 1 18196 Waldeck KONTAKT: Sophie Pawelke TELEFON: 038208/8882041 TELEFAX: 038208/8882006 E-MAIL: pp-hro@gmx.de INTERNET: www.polizei.mvnet.de Mehr als 13 Kilogramm Betäubungsmittel sichergestellt Großer Erfolg für die Kriminalpolizeiinspektion und Staatsanwaltschaft der Hansestadt: Am Donnerstag, dem 25. August 2016, konnten bei Durchsuchungsmaßnahmen mehrere Kilogramm Betäubungsmittel festgestellt werden. Vier Tatverdächtige wurden festgenommen, die noch am Freitag dem Haftrichter vorgeführt werden. Gegen alle Beschuldigten besteht der dringende Tatverdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Gegen zwei Personen wird darüber hinaus auch wegen der Verwendungsabsicht von Schusswaffen ermittelt. Insgesamt fünf Objekte - vier in Rostock und eins in Kavelstorf - wurden von den Polizeibeamten unter Anleitung der Staatsanwaltschaft Rostock durchsucht. In den Wohnungen der mutmaßlichen Drogendealer stellten die Polizei mehr als elf Kilogramm Amphetamine, ein halbes Kilogramm Kokain sowie Marihuana sicher. Auch szenetypische Materialien wie Waagen und Verpackungsmaterial wurden beschlagnahmt. Zudem wurden in einem Objekt einsatzbereite Schusswaffen gefunden. Den Maßnahmen gingen umfangreiche und monatelange Ermittlungen voraus. Die drei männlichen Tatverdächtigen im Alter von 49 (zwei Beschuldigte) und 36 Jahren sowie die weibliche Tatverdächtige im Alter von 47 Jahren wurden vorläufig festgenommen. Eine Haftprüfung erfolgt durch das Amtsgericht Rostock. Unterstützt wurde der Einsatz von Spezialkräften des Landeskriminalamtes. Auch ein Rauschgiftspürhund kam zum Einsatz. Die Taten des Handeltreibens in nicht geringer Menge werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft; das Handeltreiben mit einsatzfähigen Waffen nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe.
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