In der Tschechischen Republik gelten neue Verkehrsvorschriften
Da sich im Laufe der vergangenen Monate Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang im tschechischen Grenzgebiet, an denen überwiegend Bundesbürger beteiligt sind, häufen, informieren die tschechischen Polizeibehörden im folgenden Text über einige neue Verkehrsvorschriften, die bereits seit dem 20.02.2016 gelten.
Einführung der Pflicht zum Tragen von reflektierendem Zubehör
Die Novelle führt für Fußgänger die Pflicht ein, reflektierendes Zubehör außerhalb der Ortschaft bei verminderten Sichtverhältnissen zu tragen, also bei Dämmerung, Dunkelheit oder bei Nebel. Für die Fußgänger bedeutet das, sich reflektierende Kleidungszubehörteile zuzulegen und diese zu tragen. Es kann sich auch um reflektierende Streifen, Gürtel, Bänder etc. handeln. Es bedeutet nicht die Pflicht, eine Warnweste zu tragen. Der Kostenaufwand für diese Teile liegt in der Größenordnung von Dutzenden von Kronen. Eine ganze Reihe von Herstellern von Sport- und Arbeitskleidung setzt reflektierende Teile bereits automatisch ein.
Für Verstöße gegen die Pflicht zum Tragen von reflektierendem Zubehör ist keine spezifische Sanktion vorgeschrieben. Genauso wie in den anderen Fällen, wenn ein Fußgänger gegen die Verkehrsvorschriften verstößt, kann der Polizist ein Block-Verwarnungsgeld in der Spanne zwischen 0 und 2.500 CZK verhängen. Je nach seinem Ermessen, kann der Polizist eine Ordnungswidrigkeit auch mit einer mündlichen Ermahnung vor Ort abhandeln. Der Leitgedanke der neuen Regelungen ist Prävention vor Repression.
Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZLB Teil I)
Falls der Polizist bei einer Verkehrskontrolle feststellt, dass das Kraftfahrzeug schwerwiegende technische Mängel aufweist (z. B. nach einem Verkehrsunfall), ist er berechtigt, die ZLB Teil I einzuziehen; darüber stellt er der Person eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Bescheinigung über die Einziehung der ZLB Teil I stellt der Polizist auch dann aus, wenn die ZLB Teil I nicht eingezogen werden kann, weil sie der Fahrer nicht mitführt. Allerdings ist der Fahrer gesetzlich verpflichtet, die ZLB Teil I mitzuführen.
Der Fahrer beantragt die Rückgabe des Dokuments bei der örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde in der Tschechischen Republik, wenn es sich um einen tschechischen Bürger handelt und das Kraftfahrzeug in Tschechien zugelassen ist. Diese gibt die ZLB Teil I umgehend frei, sobald der Fahrer anhand eines Protokolls über die durchgeführte technische Kontrolle glaubhaft gemacht hat, dass die Mängel beseitigt wurden. Wenn es sich um einen Bundesbürger handelt, wird dieses Dokument auf dem Weg des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik an die jeweils zuständige Behörde des Bundes übersandt, die das Dokument ausgestellt hat. Bei der Beurteilung des technischen Zustandes eines Fahrzeugs muss sich der Polizist an ein in einschlägiger Durchführungsvorschrift vorgegebenes Mängel-Verzeichnis zwingend halten.
Neue Regeln für „Segway Personal Transporter“
Im aktuell geltenden Gesetz war die Teilnahme von Segway Personal Transportern am Straßenverkehr nicht geregelt und der Umgang mit ihnen unterlag den Vorschriften für Fußgänger. Das gilt neuerdings nicht mehr und die Nutzer von Segway Personal Transportern haben eindeutige Regeln und Beschränkungen zu beachten.
Falls jemand einen sog. Personal Transporter, also Segway Personal Transporter, benutzen will, kann er damit in Tschechien, wenn er auf einem Bürgersteig fährt, nur mit einer der Schrittgeschwindigkeit angepassten Geschwindigkeit fahren. Auf einem Radweg kann die Geschwindigkeit der von Fahrrädern angepasst werden. In beiden Fällen gilt, dass ein Segway-Fahrer darauf zu achten hat, dass er keine Verkehrsteilnehmer gefährdet oder nötigt.
Die Kommunalbehörde kann mithilfe von Verkehrszeichen den Segway-Verkehr an jenen Orten einschränken, an denen deren Benutzung unzulässig ist. Damit ist der allgemeinen Nutzungsmöglichkeit für Segway PT Genüge getan und gleichzeitig behalten sich die Kommunalbehörden das Recht vor, die Benutzung von Segway PT bereichsabhängig zu regeln. Es lässt sich nicht durchsetzen, die Segway PT ganz von den Bürgersteigen auf die Straßen zu verbannen. Im Gegensatz zu Fahrrädern werden Segway PT von Menschen fast ausschließlich angemietet und besitzen oft nicht die nötigen Fähigkeiten für die Benutzung solcher Geräte. Ein solches Verkehrsmittel, das breiter ist als ein Fahrrad und automatisch gesteuert wird, könnte auf der Straße eine Gefährdung nicht nur für die Benutzer selbst, sondern auch für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen.
Die Novelle führt neu den Begriff „Fahrrad-Zone“ ein. Eine solche Zone ermöglicht den Radfahrern wie auch den Fahrzeugen, die am Zusatzschild unterhalb des Verkehrszeichens „Fahrrad-Zone“ angegeben sind, die Fahrt auf einer gemeinsamen Straße. Die Fahrzeuge dürfen die Radfahrer nicht nötigen, dürfen in einer solchen Zone auf den dafür vorgesehenen und entsprechend markierten Parkflächen parken und werden dort sozusagen „geduldet“. Andererseits darf ein Radfahrer den Autofahrer während der Fahrt nicht behindern. In der Zone für Fahrräder ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Pflicht das Fahrzeug vom Schmutz/Vereisung zu befreien
Den Fahrern schreibt das Gesetz vor, die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben des Fahrzeugs vor Fahrtantritt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik von Eis und Schnee und von etwaigem Schmutz zu befreien. Ebenso müssen vor Fahrtantritt etwaige Eisplatten sowohl vom Fahrzeug wie auch von der Oberseite der Ladung (z. B. Anhänger- oder Sattelaufliegerdächer) entfernt werden, die während der Fahrt herunterfallen könnten.
Verkehrspsychologische Untersuchung
Die Gesetzesnovelle führt auch strengere Regeln für die verkehrspsychologische Untersuchung ein. Hier wird das Ziel befolgt, diese Pflicht nicht als Formalität anzusehen, die leicht zu umgehen wäre. Der Inhalt der verkehrspsychologischen Untersuchung ist klar definiert. Falls der Fahrer ein negatives Attest bekommt, kann er für die Dauer von drei Monaten kein anderes Attest von einem anderen Gutachter vorlegen. Andererseits können die Leute beantragen, die Durchführung der Untersuchung überprüfen zu lassen.
Sicherheitsleistung bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit
Falls der Fahrer eine Sicherheitsleistung, die der Polizist bei der Abhandlung einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt hatte und deren Erhebung gestattet ist, nicht vor Ort hinterlegt, ist der Polizist nun berechtigt, um das Risiko zu vermeiden, dass versucht wird die Sanktion zu umgehen bzw. für das Verwaltungsverfahren durch Fernbleiben unerreichbar zu sein (diese Möglichkeiten haben insbesondere Ausländer mit Hauptwohnsitz außerhalb der Tschechischen Republik und der EU oder Personen, die ihren Wohnort pro forma an der Adresse des Meldeamtes angegeben haben), und für den Fall der Einforderung des auferlegten Bußgeldes, wenn die Einforderung mit unangemessenen Kosten im Verhältnis zur Höhe des Bußgeldes verbunden oder gar aussichtslos wäre, die Zulassungsbescheinigung Teil I sicherzustellen. So verfügt der Polizist neben er Möglichkeit, die Weiterfahrt zu untersagen, über ein weiteres Instrument mit vergleichbarem Effekt und hat die Möglichkeit, die Forderung der Befolgung der Verkehrsregeln durchzusetzen.
Der Polizist ist berechtigt, bei Verdacht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 bis 50.000,- CZK zu erheben. Ordnungswidrigkeiten, für die eine Sanktion bis zu 5.000,- CZK fällig ist, sind von der Erhebung einer Sicherheitsleistung ausgeschlossen. Wird die Sicherheitsleistung nicht hinterlegt, ordnet der Polizist an, das Fahrzeug am nächstgelegenen, aus der Sicht der Sicherheit und Zügigkeit des Straßenverkehrs geeigneten, Abstellplatz abzustellen. Dort setzt er entweder eine technische Vorrichtung als Wegfahrsperre ein oder veranlasst das Abschleppen des Fahrzeugs oder untersagt dem Fahrer die Weiterfahrt und stellt die ZLB Teil I sicher. Die Höhe der Sicherheitsleistung darf jedoch das Höchstmaß der für die jeweilige Ordnungswidrigkeit aufzuerlegenden Sanktion nicht übersteigen. Über die Entgegennahme der hinterlegten Sicherheitsleistung stellt der Polizist eine schriftliche Bescheinigung aus und belehrt gleichzeitig den Fahrer über den Zweck der Sicherheitsleistung und über die Bedingungen deren Rückforderung.
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Veröffentl. am 14.10.2016, 17.00 Uhr