POL-STD: Silvester 2016/2017 – Hinweise und Tipps für das Silvesterfeuerwerk am Jahreswechsel – Allgemeinverfügungen des LK Stade – Experten mahnen zur Vorsicht beim Umgang mit Raketen und Böllern

21.12.2016 – 09:57
POL-STD: Silvester 2016/2017 - Hinweise und Tipps für das Silvesterfeuerwerk am Jahreswechsel - Allgemeinverfügungen des LK Stade - Experten mahnen zur Vorsicht beim Umgang mit Raketen und Böllern
Feuerwerk 2

Stade (ots) - 1. Allgemeines

Mit farbenfrohen Raketen und lauten Böllern begrüßen die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Stade in der Silvesternacht das neue Jahr. Was für die einen faszinierend ist, wird für andere leicht zum Albtraum. Durch Unachtsamkeit und leichtsinniges Hantieren, zum Teil auch unter Alkoholeinfluss, haben Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei an Silvester Hochbetrieb. In den letzten Jahren gab es immer wieder auch größere Brände, die gelöscht werden mussten, und es mussten Verletzungen, die auf unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerk zurückzuführen waren, versorgt werden.

Damit der Jahreswechsel 2016/2017 nicht zur "arbeitsreichsten Nacht" für die Einsatzkräfte der heimischen Feuerwehr und des Rettungsdienstes wird, haben die Polizeiinspektion Stade, das Ordnungsamt des Landkreises Stade und der Kreisbrandmeister des Landkreises Stade wieder einige Sicherheitstipps zusammengestellt:

- Nicht nur zum Schutz vor Wind und Wetter sondern auch für die Sicherheit sollte auf die richtige Kleidung geachtet werden. Gerade Fleece und Kunststoffgewebe sind leicht entflammbar und sollten deshalb nicht getragen werden.
- Schützen Sie Ihre Wohnung in der Silvesternacht vor Brandgefahren. Auf Balkonen und Terrassen sollten leicht entflammbare Gegenstände weggestellt, Fenster und Türen geschlossen werden.
- Sie sollten ihr und benachbarte Gebäude genau beobachten. Einschlagende Raketen sollten, soweit möglich, unverzüglich entfernt werden. Reetdächer sind von außen und innen zu kontrollieren.
- Die Gebrauchsanweisung eines Feuerwerkkörpers vor dem Gebrauch genau durchlesen.
- Knallkörper niemals in geschlossenen Räumen verwenden. Raketen nur im Freien mit Sicherheitsabstand zu anderen Menschen, Autos und Gebäuden zünden. Zudem sollten Raketen aus großen Flaschen, die in Kästen stehen, gestartet werden.
- Nicht gezündete Feuerwerkskörper (Blindgänger) niemals noch einmal anzünden.
- Beim Anzünden verwendet man am besten so genannte "Sturmfeuerzeuge".
- Feuerwerk darf nur vom 31. Dezember bis 01. Januar abgebrannt werden. Pyrotechnische Munition darf mit Schreckschuss- und Signalwaffen nur vom 31.12., 15.00 Uhr, bis zum 01.01., 05.00

Uhr, verschossen werden. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Allgemeinverfügungen des Landkreises Stade.

"Für die Kontrolle der Einhaltung der Allgemeinverfügungen des Landkreises sind die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden zuständig" sagte Polizeisprecher Rainer Bohmbach "das ist nicht Aufgabe der Polizei." - "Allerdings werden die eingesetzten Beamten bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht nur zur zu deren Verfolgung sondern auch bereits vorher zur Verhinderung einschreiten."

Danach sollte besonders beachtet werden, dass von brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, wie z.B. Reetdach- und Holzhäusern, Tankstellen, Kraftstoff-, Gas- oder Öllagern ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 m einzuhalten ist.

- Besonders gefährlich - und daher verboten - sind nicht zugelassene oder selbstgebaute Knallkörper.
- Keinesfalls sollten pyrotechnische Artikel unter, auf oder gar nach fahrenden Fahrzeugen geworfen werden.
- Mit Feuerwerkskörpern niemals nach Personen werfen oder auf Personen schießen.
- Kinder und Jugendliche nur ungefährliche Artikel abbrennen lassen und dabei beaufsichtigen.
- Raketen senkrecht in eine feststehende Falsche stecken. Dann erst die Schutzkappe abziehen und zünden. Die Flugrichtung muss so gewählt werden, dass die Raketen nicht in Häuser oder auf insbesondere Reetdächer oder auf leicht brennbares Material fliegen kann.
- An die Haustiere denken, wenn das Feuerwerk beginnt, schreckhafte Tiere nicht allein lassen, für "Schalldämpfung" (Türen, Fenster und Jalousien schließen) sorgen.
- Vor allem auf alte, kranke und ruhebedürftige Menschen ist Rücksicht zu nehmen. Daher dürfen Feuerwerks- und Knallkörper nicht in lärmempfindlichen Zonen oder in unmittelbarer Nähe von Krankenanstalten, Alters-, Kinder- und Erholungsheimen abgeschossen werden.

- Bitte beachten Sie, dass das Land Niedersachsen aus Brandschutzgründen ein Verbot für das Aufsteigen lassen von Himmelslaternen (auch bekannt als Skyballone oder Skylaternen oder Kong-Ming-Laternen) erlassen hat.

Feuerwehr - Unfall - Notruf 112 Polizei - Notruf 110

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Feuerwehr- und Rettungsleitstelle unter der Telefonnummer: 041414/12-355 zur Verfügung.

2. Hinweise, Tipps und Vorschriften zu dem Thema Kategorie 1 und 2 - was ist das?

Feuerwerksartikel bzw. Feuerwerkskörper werden vom Gesetzgeber als pyrotechnische Gegenstände bezeichnet. Es gibt vier verschiedenen Kategorien solcher Gegenstände: Die Kategorie lässt sich an der sog. "BAM"-Prüfnummer ablesen BAM bedeutet Bundesanstalt für Materialforschung- und Prüfung) Diese hat die Form "BAM - P 1 ####" (# = Registrierungsnummer). Die Zahl bezeichnet die Kategorie (ggf. kann die Kategorie auch mit einer römischen Zahl bezeichnet sein "I, II, III, IV"

Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk) (Tischfeuerwerk, Knallteufel, Wunderkerzen, etc.) Kennzeichnung: "BAM - P I ..." Kategorie T1 (T= für technische Zwecke) (Rauchtabletten, Warnfackeln etc.) Kennzeichnung: "BAM - T1 ..."

Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) (Raketen, China-Böller, Sonnenräder, Heuler, etc.) Kennzeichnung: "BAM - P II ..." Die Kategorien T2, 3 und 4 dürfen nur von Inhabern eines sogenannten Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz erworben und verwendet werden.

Wann kann gekauft werden?

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen ganzjährig gekauft werden.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen von Händlern an Privatpersonen nur vom 29.12. bis zum 31.12. verkauft werden. (Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 bereits ab dem 28.12. verkauft werden.)

Wann darf ich Feuerwerk abbrennen?

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen während des gesamten Jahres abgebrannt werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen ausschließlich vom 31. Dezember ab 0.00 Uhr bis zum 1. Januar 24.00 Uhr abgebrannt werden.

Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände für Privatpersonen

Wer darf was kaufen und verwenden?

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen von Person ab 12 Jahren gekauft und abgebrannt werden

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur von Personen ab 18 Jahren gekauft und abgebrannt werden.

Gibt es Ausnahmen?

Bei besonderen Anlässen kann man im Einzelfall bei den Städten und Gemeinden eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um Feuerwerkskörper auch außerhalb der oben genannten Zeiten kaufen und verwenden zu dürfen. Die Kommunen sind nicht verpflichtet, die Ausnahme zu genehmigen sondern entscheiden, nachdem Sie den Antrag genau geprüft hat. Dabei wird überprüft, ob durch das Feuerwerk Gefahren drohen oder Belästigungen für die Allgemeinheit entstehen können. So werden z.B. für Abbrennplätze im Umkreis von 200 Meter um Reetdachhäuser herum aufgrund der erhöhten Brandgefahr grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen erteilt... .

Bei jedem Jahreswechsel kommt es zu vielfachen Bränden und Unfällen. Häufig liegt die Ursache in leichtsinnigem Umgang mit oder falscher Handhabung von Feuerwerkskörpern.

Beachten Sie im Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk):

- Die Herstellung von Feuerwerkskörpern ist lebensgefährlich und verboten!
- Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen ausschließlich vom 31. Dezember ab 0.00 Uhr bis zum 1. Januar 24.00 Uhr von Personen über 18 Jahren abgebrannt werden.
- Im Landkreis Stade ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und der Abschuss von pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss- und Signalwaffen im Umkreis von 200 Metern um Reetdachhäuser und andere brandgefährdete Gebäude verboten
- In unmittelbarer Nähe (50 m) von Eisenbahnanlagen, Bundeswasserstraßen und Seeschifffahrtstraßen ist das Verschießen von pyrotechnischer Munition ebenfalls nicht erlaubt.
- Es darf nur erlaubnisfreie pyrotechnische Munition der Kategorie PM 1 in befriedetem Besitztum durch den Inhaber des Hausrechtes oder mit dessen Zustimmung (nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen) verschossen werden.
- Achten Sie darauf, nur geprüfte Feuerwerkskörper zu kaufen und zu verwenden! Diese erkennen Sie an der sog. BAM-Prüfnummer (siehe Bild). Feuerwerkskörper, die nicht vom Bundesamt für Materialforschung überprüft wurden, sind verboten und in jedem Falle als gefährlich anzusehen!
- Zünden Sie Feuerwerk, insbesondere Raketen, nicht von Balkonen aus und werfen Sie Feuerwerkskörper keinesfalls in Personengruppen, offene Fenster, Türen oder in Briefkästen.
- Stecken Sie Raketen zum Abschuss nicht in den Boden! Wählen Sie die Abschussrichtung Ihrer Raketen so, dass Sie nicht auf Menschen, brandgefährdete Gebäude, Fahrzeuge oder leicht entflammbare Gegenstände niedergehen können.
- Tragen Sie keine Feuerwerkskörper direkt am Körper und behalten Sie diese beim Abbrand keinesfalls in der Hand! Achten Sie auf Sicherheitsabstand!
- Zünden Sie "Blindgänger" auf keinen Fall nochmals! Warten Sie 2 Minuten und wässern sie diese dann.

Verstöße

Wer gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes oder die einschlägigen Rechtsverordnungen verstößt, handelt strafbar bzw. ordnungswidrig. Er kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonderen Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

3. SICHERES SILVESTER - KAUFEN SIE NUR GEPRÜFTES FEUERWERK Pressemitteilung BAM vom 14.12.2016

Zur Begrüßung des neuen Jahres werden wieder Millionen von Feuerwerkskörpern entzündet. Diese Raketen, Knallkörper oder Verbundfeuerwerke müssen, bevor sie auf den europäischen und damit auch deutschen Markt dürfen, auf ihre Sicherheit hin geprüft werden.

Die Prüfung von Feuerwerk wird in Europa gemäß der Richtlinie pyrotechnische Gegenstände [2013/29/EU] durch benannte Stellen durchgeführt. Diese Stellen sind neutrale, unabhängige Organisationen, die der EU-Kommission von den jeweiligen Mitgliedstaaten benannt werden. Derzeit gibt es neben der BAM 14 benannte Stellen in Europa.

Geprüftes Feuerwerk ist gekennzeichnet mit einer Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle, die die Qualitätssicherung beim Hersteller überwacht. Die BAM hat die europaweit gültige Kennnummer 0589.

Aber Achtung: Zusätzlich gibt es länderspezifische Regelungen für die Verwendung von Feuerwerk. Beispielsweise dürfen in Deutschland Feuerwerksprodukte der Kategorie F2, zu denen auch Silvesterraketen, Feuerwerksbatterien, Knaller oder auch Fontänen zählen, nur von Personen über 18 Jahren gekauft und verwendet werden. Außerdem dürfen Raketen der Kategorie F2 mit mehr als 20 g Knallsatz nur von Personen mit einer speziellen Erlaubnis oder einem Befähigungsschein erworben und gezündet werden.

"Die derzeitige Rechtslage zum Einkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern ist für Laien nicht immer einfach zu überblicken, da sowohl EU-Recht als auch nationales Recht gelten", sagt Dr. Christian Lohrer, Pyrotechnikexperte bei der BAM. "Um das eigene Silvesterfeuerwerk sicher in Deutschland zu verwenden und zu genießen, sollten Verbraucher daher nur geprüfte Feuerwerkskörper in Deutschland kaufen."

Die BAM demonstrierte auf ihrer Presseveranstaltung verschiedene zugelassene Pyrotechnikartikel und erklärte, wie Feuerwerk bei der BAM geprüft wird. Bei der Prüfung wird beispielsweise untersucht, ob das vom Hersteller gelieferte Feuerwerks-Baumuster mit der technischen Zeichnung übereinstimmt, angegebene Mengenangaben stimmen und keine unzulässigen Stoffe verwendet wurden. Geprüft wird auch, ob Feuerwerkskörper den Belastungen bei Handhabung, Transport und Lagerung standhalten und ob die vorgegebenen Anforderungen zur Zeitverzögerung nach Zündung, Schallwerte und Flugrichtung sowie -höhe eingehalten werden.

Neben den zugelassenen Feuerwerksartikeln gelangen jedoch nach wie vor auch illegale Pyrotechnikartikel nach Deutschland. Vor dem Gebrauch dieses oftmals gefährlichen Feuerwerks warnt die BAM ausdrücklich.

"Aufgrund der unklaren Mischung von explosionsgefährlichen Substanzen in nicht zugelassenen Knallkörpern ist es nicht vorhersehbar, wie diese reagieren", so Heidrun Fink, Prüfleiterin bei der BAM im Bereich Pyrotechnik. "Oft sind schwere Verletzungen oder auch die Abtrennung von Gliedmaßen die Folge."

Die BAM rät Verbrauchern beim Kauf von Feuerwerk darauf zu achten, dass die Registriernummer und das CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle sowie eine deutsche Gebrauchsanleitung vorliegen. Parallel gilt noch für dieses Silvester die alte nationale Zulassungsnummer.

Kontakt Ve¬nio Quin¬que, Leiter Referat Unternehmenskommunikation Unter den Eichen 87 12205 Berlin Telefon: +49 30 8104-1002 E-Mail: Venio.Quinque@bam.de

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Stade
Pressestelle
Rainer Bohmbach
Telefon: 04141/102-104
E-Mail: rainer.bohmbach@polizei.niedersachsen.de