Mettmann (ots) - Bereits am Samstagabend des 08. Oktober 2016, gegen 18.40 Uhr, ereignete sich im Supermarkt eines Discounters, an der Düsseldorfer Straße 59 in Hilden, ein Ladendiebstahl, der sich durch das besondere Verhalten des Täters nach Tatentdeckung zu einem räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) qualifizierte.
Zur Tatzeit hatten Zeugen einen vermeintlichen Kunden dabei beobachtet, wie dieser verschiedene Waren aus Verkaufsregalen nahm und diese sofort in einen mitgeführten schwarzen Rucksack stopfte. Beim Verlassen des Geschäftes zahlte der Unbekannte an der Kasse dann nur zwei Artikel, die er zuvor nicht in seinen Rucksack gepackt hatte. Als der Ladendieb deshalb beim Verlassen der Geschäftsräume vom Filialleiter und einem Zeugen angehalten und auf den Ladendiebstahl angesprochen wurde, flüchtete der Straftäter zu Fuß mitsamt der Beute im Rucksack. Den Zeugen, der sofort die Verfolgung aufnahm, bedrohte der Flüchtende im Davonlaufen mehrfach mit der Drohung, dass er ihn abstechen würde, sollte dieser ihn weiter verfolgen.
Der Straftäter konnte entkommen und auch im Zuge schneller Fahndungsmaßnahmen der Hildener Polizei nicht mehr angetroffen werden. Der Flüchtige wurde wie folgt beschrieben:
Trotz intensiver Ermittlungs- und Fahndungsarbeit beim zuständigen Kriminalkommissariat konnte die Identität des flüchtigen Straftäters bis zum heutigen Tag nicht ermittelt werden. Während der polizeilichen Ermittlungen wurde mit Hilfe der bisher bekannten Zeugen ein Phantombild des Räubers erstellt, welches nach übereinstimmender Meinung der Beteiligten das Aussehen des Täters sehr überzeugend wiedergeben soll. Auf Anregung der zuständigen Staatsanwaltschaft hat nun ein zuständiges Gericht die Veröffentlichung dieses Phantombildes zur öffentlichen Fahndung nach dem Straftäter angeordnet, da dessen Identifizierung und Ergreifung bisher auf anderer Art und Weise nicht erfolgreich war.
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