Jugendschutz bei öffentlichen Tanzveranstaltungen

Fulda (ots) - Osthessen - Während einer öffentlichen Tanzveranstaltung zum 1. Mai im südlichen Landkreis, wurde die Polizei mehrmals zu Streitigkeiten und Schlägereien gerufen. Da sich dabei auch der Verdacht ergab, dass Bestimmungen des Jugendschutzes verletzt wurden, entschlossen sich die Beamten zu einer Kontrolle. So fielen zwischen 01.30 Uhr und 02.30 Uhr mehrere Jugendliche auf, die deutlich alkoholisiert waren, bzw. länger an der Veranstaltung teilgenommen hatten, als ihnen dies ohne Begleitung erlaubt war. Der Veranstalter und die Erziehungsberechtigten müssen nun mit Konsequenzen rechnen, da sie möglicherweise erforderliche Jugendschutzbestimmungen verletzt haben.

Dier Polizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Jugendschutzkontrollen auch künftig bei öffentlichen Tanzveranstaltungen durchgeführt werden können. Allerdings sind bei der Einhaltung dieser Bestimmungen nicht nur die Veranstalter in der Pflicht, diese beginnt bereits im Elternhaus. Dazu einige Erläuterungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i.d.R. die Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen.

Ausnahmen gelten bei Tanzveranstaltungen, die ein anerkannter Träger der Jugendhilfe veranstaltet oder die der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dienen. Dann dürfen Kinder bis 22.00 Uhr bleiben, Jugendliche unter 16 Jahren auch bis 24.00 Uhr.

In Begleitung Personensorgeberechtigter oder Erziehungsbeauftragter gelten für Kinder und Jugendliche keine zeitlichen Beschränkungen.

Veranstalter und Gewerbetreibende, wie z.B. Diskothekenbetreiber, und deren Personal müssen in Zweifelsfällen das Alter von Gästen überprüfen. Das sollte bestenfalls bereits am Eingang erfolgen. Gleiches gilt für die Überprüfung von Erziehungsbeauftragten.

Außerdem müssen Gewerbetreibende und Veranstalter die entsprechenden Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.

Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.

Was sind "öffentliche Tanzveranstaltungen"?

Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen steht das Tanzen im Vordergrund und dies muss vom Veranstalter so geplant sein. Dabei ist nicht entscheidend, ob tatsächlich getanzt wird. Der Hauptanwendungsbereich der anzuwendenden Vorschrift im Jugendschutzgesetz betrifft Diskotheken, es können aber auch andere Veranstaltungen darunter fallen, unabhängig davon, ob diese in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfinden.

Wenn nicht jeder zu der Veranstaltung Einlass hat, z.B. weil nur geladene Gäste anwesend sein dürfen, handelt es sich nicht um eine öffentliche Tanzveranstaltung. In diesem Fall gelten die Aufenthaltsbeschränkungen des Jugendschutzgesetzes nicht, die Vorschriften zu Alkohol und Tabak sind jedoch anzuwenden, soweit die Veranstaltung nicht im privaten Bereich stattfindet. Wird die Veranstaltung im Laufe des Abends für jedermann zugänglich, gilt die Veranstaltung ab diesem Zeitpunkt als öffentlich.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde bei vermuteten Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen auch Auflagen anordnen oder den Aufenthalt für Kinder und Jugendliche beschränken oder ganz verbieten.

Musikkonzerte und Festivals sind, wenn nicht wie bei Technofestivals das Tanzen im Vordergrund steht, in der Regel keine öffentlichen Tanzveranstaltungen.

Martin Schäfer Leiter Pressestelle Tel.: 0661 / 105-1010

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