Hamburg (ots) - Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tag (75 G 9/17) den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Anmelders der Dauermahnwache "Sleep in - Schlafen gegen Schlafverbote" abgelehnt. Damit bleibt es bei den von der Versammlungsbehörde am 4. Juli 2017 verfügten Beschränkungen der Dauermahnwache. Danach dürfen maximal 10 symbolische Schlafzelte aufgestellt werden, die bei Bedarf auch als Ruherückzugszone genutzt werden können. Die Zelte sind geöffnet zu halten und für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Aufstellen von weiteren Schlafzelten ist untersagt. Ebenso ist untersagt, Grills anzufeuern oder Kochstellen zu betreiben, die über die Selbstversorgung der einzelnen Teilnehmer hinausgehen.
Zur Begründung des Urteils siehe Pressemitteilung der Hamburger Justiz im Presseportal.
Wun.
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