Radolfzell (ots) - Polizei und Ordnungsamt führen Alkohol-Testkäufe mit einem Jugendlichen in Radolfzell und den Ortsteilen durch - Unzureichende Einhaltung des Jugendschutzgesetzes
Ernüchternd ist die Bilanz einer gemeinsamen Kontrollaktion der Stadtverwaltung Radolfzell - Abteilung Sicherheit und Ordnung - und der örtlichen Polizei bei Alkohol-Testeinkäufen eines Jugendlichen am vergangenen Mittwoch in Radolfzell und den Ortsteilen ausgefallen.
Ein jugendlich aussehender 17-Jähriger stellte sich als Testkäufer zur Verfügung und versuchte in 19 Einzelhandelsgeschäften, Discountermärkten und Tankstellen branntweinhaltige Getränke zu erwerben.
In elf, und damit mehr als der Hälfte der getesteten Geschäfte, erhielt der 17-Jährige ohne Nachfrage des Verkaufspersonals oder Vorzeigen des Ausweises branntweinhaltigen Alkohol, der an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden darf.
Auf Nachfrage erklärten einzelne Betroffene, aus Stress auf eine Altersüberprüfung verzichtet oder sich bei der Berechnung des Alters verrechnet zu haben. In einigen Fällen erfolgte ausschließlich eine "Gesichtskontrolle" mit einer falschen Einschätzung des Alters der Testperson.
Die beanstandeten Verkaufsstellen müssen mit einem von der Abteilung Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung Radolfzell in Gang gesetzten empfindlichen Bußgeld rechnen.
"Nachdem sich gegenüber den vorangegangenen Alkohol-Testkäufen in den Jahren 2010 und 2013 die Beanstandungsquoten von 66 Prozent auf 50 Prozent und 2014 auf 33 Prozent reduziert hatten, müssen wir nun leider feststellen, dass sich die positive Entwicklung nicht fortsetzt", erklärt Harald Fürst, der die Aktion als Jugendsachbearbeiter beim Polizeirevier Radolfzell begleitet hat. "Es zeigt sich, dass Aufklärungsarbeit auch weiter notwendig ist und die Kontrollen unverzichtbar sind", so Fürst.
Ziel dieser gemeinsamen Maßnahmen ist die Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes, das den Verkauf von Spirituosen und Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren untersagt. An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen darüber hinaus keine sonstigen alkoholischen Getränke wie Bier, Wein oder Sekt abgegeben werden. Auch wer als Volljähriger Alkohol kauft und anschließend an Jugendliche weitergibt, macht sich strafbar.
Polizeipräsidium Konstanz, Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit Bernd Schmidt
Pressestelle Stadtverwaltung Radolfzell Sandra Bichsel
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