Wilhelmshaven (ots) - Auseinandersetzungen
Sonntagmorgen gegen 01:50 Uhr kam es in der Gökerstraße zu einer Auseinandersetzung vor einer Gaststätte. Zuvor hatte ein Angestellter einen 32-jähriger Mann des Lokals verwiesen. Offenbar kam es im Anschluss vor dem Lokal zu einer Schubserei, wodurch beide Personen durch die große Schaufensterscheibe in die Gaststätte fielen und sich an den Glasscherben verletzten. Der hinzueilende Inhaber des Lokals verletzte sich bei der Hilfeleistung ebenfalls. Es waren mehrere Rettungswagen vor Ort, um die Verletzten zu versorgen. Die Personen wurden ins Klinikum gebracht. Sie wurden nach ersten Erkenntnissen nur leicht verletzt.
Ebenfalls in der Nacht zu Sonntag wurde bei einem anderen Lokal in der Gökerstraße ein Gast aus dem Lokal gewiesen. Allerdings kam der 25-jährige dem Ansinnen des Betreibers nicht nach und widersetzte sich dem Hausverbot. Durch eine hinzugerufene Polizeistreife wurde gegen den Gast ein Platzverweis ausgesprochen, dem auch zuerst gefolgt wurde. Kurze Zeit später erschien der Gast allerdings wieder im Lokal und die Situation drohte zu eskalieren. Um Auseinandersetzungen vorzubeugen wurde der ehemalige Gast schließlich in polizeiliches Gewahrsam genommen und erst wieder entlassen, nachdem er sich beruhigt hatte.
Trunkenheit im Verkehr
Samstagmorgen gegen 05:20 Uhr fiel einer Streife ein Fahrzeugführer in der Hegelstraße durch seine Fahrweise auf. Während der Kontrolle wurde beim 26-jährigen Mann Alkoholgenuss festgestellt. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,41 Promille. Es wurde eine Blutprobe entnommen und der Führerschein des Mannes wurde sichergestellt. Er hat sich nun in einem Strafverfahren zu verantworten.
Samstagabend wurde von einer anderen Streife eine weitere Trunkenheitsfahrt durch einen Kleinkraftradfahrer festgestellt. Hier ergab der Test einen Alkoholwert von 1,46 Promille. Auch in diesem Fall wurde eine Blutprobe entnommen und ein Strafverfahren eingeleitet. Ein Führerschein konnte allerdings nicht abgenommen werden. Der 34-jährige besaß gar keine erforderliche Fahrerlaubnis, so dass die Strafanzeige diesbezüglich erweitert werden musste.
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