Silvesterfeuerwerk – Sicher ins neue Jahr 2018 – Tipps von Polizei, Feuerwehr und Landkreis Stade

POL-STD: Silvesterfeuerwerk - Sicher ins neue Jahr 2018 - Tipps von Polizei, Feuerwehr und Landkreis Stade
10 Tipps für ein sicheres Silvester Quelle: BAM

Stade (ots) - Mit farbenfrohen Raketen und lauten Böllern begrüßen die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Stade in der Silvesternacht das neue Jahr. Was für die einen faszinierend ist, wird für andere leicht zum Albtraum.

Durch Unachtsamkeit und leichtsinniges Hantieren, zum Teil auch unter Alkoholeinfluss, haben Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst an Silvester Hochbetrieb. In den letzten Jahren gab es immer wieder auch größere Brände, die gelöscht werden mussten, und es mussten Verletzungen, die auf unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerk zurückzuführen waren, versorgt werden.

Damit der Jahreswechsel 2017/2018 nicht zur "arbeitsreichsten Nacht" für die Einsatzkräfte der heimischen Feuerwehr und des Rettungsdienstes wird, haben die Polizeiinspektion Stade, das Ordnungsamt des Landkreises Stade und der Kreisbrandmeister des Landkreises Stade einige Sicherheitstipps zusammengestellt:

- Nicht nur zum Schutz vor Wind und Wetter sondern auch für die Sicherheit sollte auf die richtige Kleidung geachtet werden. Gerade Fleece und Kunststoffgewebe sind leicht entflammbar und sollten deshalb nicht getragen werden.
- Schützen Sie Ihre Wohnung in der Silvesternacht vor Brandgefahren. Auf Balkonen und Terrassen sollten leicht entflammbare Gegenstände weggestellt, Fenster und Türen geschlossen werden.
- Sie sollten Ihres und benachbarte Gebäude genau beobachten. Einschlagende Raketen sollten, soweit möglich, unverzüglich entfernt werden. Reetdächer sind von außen und innen zu kontrollieren.
- Die Gebrauchsanweisung eines Feuerwerkkörpers vor dem Gebrauch genau durchlesen.
- Knallkörper niemals in geschlossenen Räumen verwenden. Raketen nur im Freien mit Sicherheitsabstand zu anderen Menschen, Autos und Gebäuden zünden. Zudem sollten Raketen aus großen Flaschen, die in Kästen stehen, gestartet werden.
- Nicht gezündete Feuerwerkskörper (Blindgänger) niemals noch einmal anzünden.
- Beim Anzünden verwendet man am besten so genannte "Sturmfeuerzeuge".

- Feuerwerk darf nur vom 31. Dezember bis 1. Januar abgebrannt werden. Pyrotechnische Munition darf mit Schreckschuss- und Signalwaffen nur vom 31. Dezember, 15:00 Uhr, bis zum 1. Januar, 05:00 Uhr, verschossen werden. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Allgemeinverfügungen des Landkreises Stade (siehe Anlage) Danach bitte ich besonders zu beachten, dass von brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, wie z. B. Reetdach- und Holzhäusern ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 m einzuhalten ist.

- Besonders gefährlich - und daher verboten - sind nicht zugelassene oder selbstgebaute Knallkörper. Wie gefährlich der Umgang mit diesen Knallkörpern ist, zeigt das Beispiel eines 36-jährigen Dortmunders. Er verlor am Heiligen Abend seine linke Hand, als er selbst gebastelten Sprengstoff für die Silvesternacht vorbereiten wollte.
- Die Polizei und der Zoll warnen auch in diesem Jahr wieder vor Feuerwerkskörpern aus dem benachbarten Ausland! Das dort auf Märkten angebotene Feuerwerks-Sortiment entspricht zumeist nicht den deutschen Sicherheitsstandards und kann gefährliche Folgen für Gesundheit und Leben von Benutzern und Unbeteiligten haben.

Alle in Deutschland im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper werden vom Bundesamt für Materialwirtschaft und -prüfung (BAM) geprüft und zugelassen und mit einer speziellen Kennzeichnung (BAM-Kennzeichnung) sowie einem deutschsprachigen Sicherheitshinweis versehen. Bei den im Ausland erhältlichen Feuerwerkskörpern fehlt in der Regel eine derartige Zulassung. Es muss auch damit gerechnet werden, dass auf im Ausland gekauften Artikeln gefälschte Zulassungszei-chen angebracht sind.

Die Einfuhr von Feuerwerkskörpern ohne gültige Zulassung ist - auch aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. In sol-chen Fällen stellt der Zoll die Feuerwerkskörper sicher und leitet gegen den Einführer ein Ermittlungsverfahren ein.

Deshalb: Kaufen Sie keine Feuerwerkskörper ohne BAM-Kennzeichnung oder solchen, deren Herkunft nicht nachvollziehbar ist!

- Keinesfalls sollten pyrotechnische Artikel unter, auf oder gar nach fahrenden Fahrzeugen geworfen werden.
- Mit Feuerwerkskörpern niemals nach Personen werfen oder auf Personen schießen.
- Kinder und Jugendliche nur ungefährliche Artikel abbrennen lassen und dabei beaufsichtigen.
- Raketen senkrecht in eine feststehende Flasche stecken. Dann erst die Schutzkappe abziehen und zünden. Die Flugrichtung muss so gewählt werden, dass die Raketen nicht in Häuser oder auf insbesondere Reetdächer oder auf leicht brennbares Material fliegen kann.
- An die Haustiere denken, wenn das Feuerwerk beginnt, schreckhafte Tiere nicht allein lassen, für "Schalldämpfung" (Türen, Fenster und Jalousien schließen) sorgen.
- Vor allem auf alte, kranke und ruhebedürftige Menschen ist Rücksicht zu nehmen. Daher dürfen Feuerwerks- und Knallkörper nicht in lärmempfindlichen Zonen oder in unmittelbarer Nähe von Krankenanstalten, Alters-, Kinder- und Erholungsheimen abgeschossen werden.
- Bitte beachten Sie, dass das Land Niedersachsen aus Brandschutzgründen ein Verbot für das Aufsteigen lassen von Himmelslaternen (auch bekannt als Skyballone oder Skylaternen oder Kong-Ming-Laternen) erlassen hat.

Die Notrufnummer für die Feuerwehr/Rettungsdienst lautet 112, der Notruf für die Polizei 110.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.landkreis-stade.de.

Allgemeinverfügung - Regelungen für das Verschießen von pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss- und Signalwaffen zu Silvester am 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018

Silvesterschießen

Aufgrund des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9) in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, ergeht in Abstimmung mit den Hansestädten Stade und Buxtehude sowie der Samtgemeinde Harsefeld folgende Verfügung:

In der Zeit vom 31. Dezember 2017, 15:00 Uhr, bis 1. Januar 2018, 05:00 Uhr, wird für das Gebiet des Landkreises Stade das Verschießen von pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss- und Signalwaffen unter nachstehenden Auflagen erlaubt:

Auflagen:

Es darf nur erlaubnisfreie pyrotechnische Munition der Kategorie P I verschossen werden.

Die Erlaubnis gilt nur im befriedeten Besitztum für den Inhaber des Hausrechtes oder mit dessen Zustimmung (nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen).

In unmittelbarer Nähe (200 m) von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie von Tiergehegen und Tierheimen ist das Schießen mit Schreckschuss- und Signalwaffen nicht erlaubt.

In unmittelbarer Nähe (200 m) von Eisenbahnanlagen, Bundeswasserstraßen und Seeschifffahrtstraßen ist das Verschießen von pyrotechnischer Munition ebenfalls nicht erlaubt.

Von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, wie z.B. stroh- und reetgedeckte Häuser, Fachwerk- oder Holzhäuser, Tankstellen, Kraftstoff-, Gas- oder Öllagern ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 m einzuhalten.

Wer von der Schießerlaubnis Gebrauch macht, muss über eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million EUR - pauschal für Personen- und Sachschäden - (§ 4 Abs. 1 Ziff. 5 WaffG) verfügen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I, S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Hinweise:

Diese Verfügung regelt das Verschießen von pyrotechnischer Munition mit Schusswaffen nach den waffenrechtlichen Bestimmungen. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern bleiben unberührt.

Beim Umgang mit den Schreckschuss-/Signalwaffen hat der Benutzer eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen ausgeschlossen ist. Die Schussabgabe hat jeweils senkrecht nach oben zu erfolgen.

Nach § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition nur Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nach § 53 Abs.1 Ziffer 4 WaffG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Allgemeinverfügung - Verbot für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 am 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 in der Nähe von besonders brandempfindlichen

Silvesterfeuerwerk

Hiermit ordne ich mit Zustimmung der Gemeinden, Samtgemeinden und Hansestädte im Landkreis Stade an, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) im Bereich des Landkreises Stade auch am 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 in einem Umkreis von 200 m zu besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen nicht abgebrannt werden dürfen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I, S.169), in der zurzeit geltenden Fassung, kann allgemein oder im Einzelfall angeordnet werden, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31 Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

Im Landkreis Stade sind eine Vielzahl von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen vorhanden. Als besonders brandempfindliche Gebäude sind insbesondere stroh- und reetgedeckte Häuser, Fachwerk- oder Holzhäuser einzustufen. Zu den besonders brandgefährlichen Anlagen gehören insbesondere Tankstellen, Kraftstoff-, Gas- oder Öllager. Danach ist es zur Brandverhütung notwendig, die Anordnung zu erlassen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I, S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, erhoben werden.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist auch schon vor Erhebung der Klage zulässig.

Hinweise

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 abbrennt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I, S. 2737), in der zurzeit geltenden Fassung, i. V. m. § 46 Nr. 9 der 1. Sprengstoffverordnung. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. stroh- und reetgedeckte Häuser, Fachwerk- oder Holzhäuser) oder Anlagen (z. B. Tankstellen, Kraftstoff-, Gas- oder Öllager) ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung).

Stade, den 15. Dezember 2017

Landkreis Stade

Der Landrat

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Stade
Pressestelle
Rainer Bohmbach
Telefon: 04141/102-104
E-Mail: rainer.bohmbach@polizei.niedersachsen.de