Verkehrsregeln an Bushaltestellen – Verstärkte Polizeikontrollen für einen sicheren Schulweg
13.03.2018, PP Oberbayern Süd
Verkehrsregeln an Bushaltestellen - Verstärkte Polizeikontrollen für einen sicheren Schulweg
OBERBAYERN SÜD. Im Bereich des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd ereigneten sich im Januar und Februar des Jahres 2018 bereits elf Schulwegunfälle mit elf verletzten und drei getöteten Schulkindern. Das Polizeipräsidium Oberbayern Süd nimmt diese Entwicklung zum Anlass, zur Sensibilisierung der Verkehrsteilnehmer verstärkte polizeiliche Präsenz, insbesondere im Bereich von Schulbushaltestellen, zu zeigen. Dabei wird die Polizei auch Verkehrskontrollen, vor allem im Hinblick auf die zulässige Geschwindigkeit, durchgeführt.
Für Autofahrer, die einen Bus an einer Haltestelle überholen, gelten besondere Regeln. Da die schweren Schulwegunfälle der ersten beiden Monate auch mit dem richtigen Verhalten an Bushaltestellen in Zusammenhang stehen, weist das Polizeipräsidium Oberbayern Süd auf die wichtigsten Regelungen hin. Das Verhalten von Kraftfahrern bei Omnibussen des Linienverkehrs und gekennzeichneten Schulbussen ist in Paragraph 20 der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Die Vorschriften gelten dabei sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften: Wenn ein Bus an einer Haltestelle (Zeichen 224) hält, dann darf nur vorsichtig daran vorbeigefahren werden; dies gilt auch für den Gegenverkehr, denn besonders Kinder treten oft vor oder hinter dem haltenden Bus auf die Straße und werden dadurch erst sehr spät wahrgenommen. Nähert sich ein Bus einer Haltestelle und sein Warnblinklicht ist eingeschaltet, dann darf der Bus nicht überholt werden; auch hier versuchen Kinder nicht selten einen ankommenden Bus noch im letzten Moment zu erreichen und überqueren ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten die Fahrbahn. Hält ein Bus an einer Haltestelle und sein Warnblinklicht ist eingeschaltet, dann darf nur mit Schrittgeschwindigkeit (max. 7-10 km/h) daran vorbeigefahren werden; dies gilt auch für den Gegenverkehr. Dabei muss ein Abstand eingehalten werden, der eine Gefährdung oder Behinderung aussteigender Businsassen ausschließt; notfalls muss angehalten werden. Den Bussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen; sie haben Vorrang. Auch hier gilt: falls nötig, anhalten und warten.
Da es sich bei diesen Örtlichkeiten um einen besonders zu schützenden Verkehrsbereich handelt, reicht die Bandbreite bei der Verfolgung von der einfachen Verwarnung mit fünf Euro bis zu einer Geldbuße von mehreren hundert Euro, Punkten im Verkehrszentralregister sowie einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Unbelehrbaren oder uneinsichtigen Verkehrsteilnehmern droht zudem die verpflichtende Teilnahme an einem Verkehrsunterricht.
Polizeioberrat Martin Irrgang, Leiter Verkehrsaufgaben beim Polizeipräsidium Oberbayern Süd:
„Jeder Verkehrsteilnehmer sollte immer daran denken: Ein sicherer Schulweg geht uns alle an! Es gibt nichts Schlimmeres als den Tod eines Kindes auf dem Weg zur Schule oder nach Hause. Tödliche Schulwegunfälle, wie zuletzt geschehen, zerstören nicht nur das Leben der Opferfamilien, sondern auch das Leben des Unfallfahrers und seiner Familie.“
Bayerisches Verkehrssicherheitsprogramm „Bayern mobil –sicher ans Ziel“