Görlitz (ots) - Weil in drei Fällen die Fahrerlaubnis fehlte, wird nun gegen zwei polnische und einen slowakischen Kraftfahrer durch die Polizei ermittelt.
Der erste polnische Kraftfahrer (24) war am Samstag gegen 07.30 Uhr mit seinem Audi und einem Anhänger auf der Autobahn in Richtung Dresden unterwegs. Während der anschließenden Kontrolle auf Höhe der Görlitzer Anschlussstelle konnte der 24-Jährige den Bundespolizisten zwar einen gültigen Führerschein vorzeigen, allerdings fehlte ihm die erforderliche Fahrerlaubnisklasse zum Führen der Fahrzeugkombination. Audi und Hänger mussten somit stehen bleiben. Wie sich ein paar Stunden später herausstellte, war die Zwangspause nicht von langer Dauer. Gegen 12.00 Uhr tauchten nämlich Audi und Anhänger zum zweiten Mal in Bad Muskau auf. Hinter dem Lenkrad saß abermals der 24-Jährige. Für die Unvernunft kassierte er natürlich eine zweite Strafanzeige.
Auch der zweite polnische Kraftfahrer steuerte einen Pkw, an dem sich an Anhänger befand. Er kam damit ebenfalls aus Polen. Als er am Samstagvormittag an der Autobahnanschlussstelle Görlitz angehalten und nach dem Führerschein gefragt wurde, erklärte er, er habe den Schein zu Hause vergessen. Die Mär kaufte dem Mann keiner ab. Polnische Behörden bestätigen auf Nachfrage, dass der im polnischen Luban (Lauban) wohnhafte 43-Jährige keine Fahrerlaubnis besitzt.
Auf dem Weg nach Thüringen wurde in der Nacht zum Sonntag der slowakische Fahrer am Ende des Königshainer Autobahntunnels angehalten. Der 24-Jährige teilte den Beamten mit, dass er wegen des Fahrens unter Drogen ein Problem mit der Polizei hätte und ihm das Fahren in Deutschland bis 2019 verboten sei. Im Übrigen habe er am Vortag Marihuana zu sich genommen, so der Slowake. Bei der anschließenden Überprüfung seiner Angaben wurde tatsächlich ein bis April 2019 bestehendes Fahrverbot festgestellt. Ein durchgeführter Drogenschnelltest bestästige zudem die Einnahme berauschender Mittel. Zu der Anzeige wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommt insofern noch eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Rauschmittel hinzu.
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