12.10.2019 – 11:01, Polizeiinspektion Goslar, Goslar (ots)
Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Kennzeichenmissbrauch mit gestohlenem Kennzeichen / Am 12.10.19, um 00.55 Uhr, wurde ein PKW mit Wiesbadener Kennzeichen in Bad Harzburg auf der Ilsenburger Str. einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei fiel beim Fahrzeugführer, einem 45jährigen Wernigeröder, starker Atemalkoholgeruch auf. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,68 Promille. Darauf wurde bei ihm eine Blutprobe angeordnet, die in der Bad Harzburger Dienststelle entnommen wurde. Im Laufe der weiteren Sachverhaltsaufnahme stelle sich heraus, dass der Fahrzeugführer erst vor wenigen Tagen aus der Haft entlassen worden war. Er hatte eine zweijährige Haftstrafe u. a. wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbüßt und ist auch jetzt noch nicht im Besitz einer solchen. Die am PKW angebrachten Kennzeichen waren in Wernigerode entwendet worden, so dass diese missbräuchlich benutz wurden. Das Fahrzeug hatte demnach keine amtliche Zulassung. Zur Verhinderung der Weiterfahrt wurden die Fahrzeugschlüssel sichergestellt. Gegen den Fahrzeugführer wurde ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls aus Schaukasten / In der Zeit vom Donnerstag dem 10.10.19, 18.00 Uhr bis Freitag, dem 11.10.19, 07.30 Uhr, kam es in Bad Harzburg, Herzog-Wilhelm-Str., Fußgängerzone, zu einem Einbruch in einen Schaukasten eines dortigen Geschenkhauses. Durch bislang unbekannten Täter wurde dieser Kasten aufgehebelt und Waren entwendet. Die Schadenshöhe beläuft sich auf ca. 350, -- EUR. Das Polizeikommissariat Bad Harzburg bittet um entsprechende Zeugenhinweise.
Fahren ohne Fahrerlaubnis mit "frisiertem" Mofa / Am 11.10.19, um 14.45 Uhr, fiel der Funkstreife ein 35jähriger Bad Harzburger auf, der mit seinem Motorroller die Bismarckstr. in Bad Harzburg befuhr. Bei einer Kontrolle fiel weiter auf, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Mofa 25 km/h handelte. Zuvor war die Fahrgeschwindigkeit jedoch mit 45 km/h festgestellt worden. Dafür wäre für das Fahrzeug eine Fahrerlaubnis erforderlich gewesen. Eine solche konnte der Fahrzeugführer nicht vorweisen. Auf Nachfrage gab er an, dass die Drosselung seines Mofas defekt sei. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet. Die Weiterfahrt wurde untersagt.
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