Alkohol in der fünften Jahreszeit: Auch für Fahrrad und E-Scooter gelten Grenzen

POL-HX: Alkohol in der fünften Jahreszeit: Auch für Fahrrad und E-Scooter gelten Grenzen
14.02.2020 – 10:32, Kreispolizeibehörde Höxter, Kreis Höxter (ots)

Die Höhepunkte der fünften Jahreszeit stehen auch im Kreis Höxter mit zahlreichen Karnevalsveranstaltungen bevor. Für viele Jecken gehört der Alkohol zum ausgelassenen Feiern dazu. Dabei vergessen einige Fahrzeugführer, dass bereits eine geringe Menge Alkohol zur Fahruntüchtigkeit führen kann.

Für Fahranfänger in der Probezeit oder bis zum 21. Lebensjahr gilt ein absolutes Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen. Ab 0,5 Promille handelt ein "erfahrener" Kfz-Führer ordnungswidrig. Der erstmalige Verstoß wird mit 500,- EUR Bußgeld und ein Monat Fahrverbot geahndet. Mehrmalige Zuwiderhandlungen können bis zu 1500,- EUR und 3 Monate Fahrverbot zur Folge haben.

Doch bereits 0,3 Promille Alkohol im Blut und eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung genügen, um sich strafbar zu machen. Hierbei handelt es sich z. B. um Schlangenlinien fahren, dichtes Auffahren, überhöhte Geschwindigkeit, Missachten von Verkehrs- oder Anhaltezeichen. Dann ist der Straftatbestand des § 316 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt. Ab 1,1 Promille ist der Kfz-Führer absolut fahruntüchtig. Dieser Wert erfüllt auch ohne Ausfallerscheinungen den Straftatbestand des § 316 StGB. Die angedrohte strafrechtliche Folge ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Die Höhe der Geldstrafe ist u. a. abhängig vom Einkommen und einer evtl. wiederholten Straffälligkeit. Zudem trifft das Gericht die Entscheidung, ob der Beschuldigte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und sein Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist schwierig, kosten- und zeitintensiv. Es muss eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bestanden und in einigen Fällen das Ende einer Sperrfrist abgewartet werden.

Wer jetzt zu dem Schluss kommt, dass ihm das nicht passieren kann, weil er ja mit dem Fahrrad fährt, der irrt. Ist die Person Führerscheinbesitzer und verursacht einen Unfall beim Radfahren, so genügen bereits 0,3 Promille Alkohol im Blut. Es gilt die gleiche Strafbestimmung wie beim Kraftfahrzeugführer: § 316 StGB. Auch als Radfahrer kann er seine Fahrerlaubnis entzogen bekommen. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird beim Radfahrer ab 1,6 Promille erreicht.

Achtung: Die neuen "E-Scooter", auch "E-Tretroller" genannt, unterliegen ebenfalls den genannten Bestimmungen. Sie sind Kraftfahrzeuge. Daher ist es am sichersten, dass Sie im alkoholisierten Zustand kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen. So vermeiden Sie Unfallrisiken für sich und andere. Für längere Strecken wird die Benutzung von Bussen, Bahnen und Taxen empfohlen. Vorteilhaft sind auch vorherige Absprachen, wer nüchtern bleibt und fährt. Oder man lässt sich von nüchternen Daheimgebliebenen abholen.

Auch dieses Jahr wird die Polizei im Kreis Höxter verstärkt Verkehrskontrollen zu den Karnevalsfeiertagen durchführen! Die Polizei Höxter wünscht fröhliche Karnevalstage und immer eine sichere Verkehrsteilnahme.

Rückfragen bitte an:

Kreispolizeibehörde Höxter
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -
Bismarckstraße 18
37671 Höxter

Telefon: 05271 / 962 -1521
E-Mail: pressestelle.hoexter@polizei.nrw.de
https://hoexter.polizei.nrw/

Ansprechpartner außerhalb der Bürozeiten:
Leitstelle Polizei Höxter
Telefon: 05271 962 1222