Kripo Eschwege sucht Zeugen nach Vorfall mit „Drohne“

Polizei Eschwege

Nachdem der Polizei am 23.09.2020 ein Sachverhalt schriftlich angezeigt wurde, bei dem der Pilot eines Motorseglers während des Fluges durch eine auftauchende Drohne gestört wurde, ermittelt die Kripo in Eschwege mittlerweile wegen des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr, sucht Zeugen des Vorfalls und bittet um Hinweise.

Am 22. September 2020 war ein 24-Jähriger aus Waldkappel mit einem Motorsegler unterwegs. Der Mann war gegen 17.00 Uhr am Flugplatz Stauffenbühl in Eschwege zu einem Lokalflug durch den Werra-Meißner-Kreis aufgebrochen.

Etwa gegen 17.20 Uhr überflog der Mann mit einem weiteren Fluggast in einer Flughöhe von etwa 600 Metern den Baustellenbereich bei der A 44 aus Richtung Hessisch Lichtenau kommend. Zwischen Bischhausen und der sich im Bau befindlichen Autobahnbrücke bemerkte der 24-jährige Pilot plötzlich eine Reflexion auf der Haube seines Flugzeugs. Der 24-Jährige entschloss sich schließlich zu einem Ausweichmanöver, da er ein Objekt wahrnahm, dass sich hinterher als "Drohne" entpuppte.

Die Drohne, bei der es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen sog. "Quadrocopter" handelte, hatte laut dem Piloten keinerlei Anstalten gemacht, dem Flugzeug auszuweichen, so dass der Drohnenflug ohne das Ausweichmanöver des 24-Jährigen unweigerlich zu einer Kollision mit dem Flugzeug geführt hätte.

Die Kriminalpolizei in Eschwege hat nun die weiteren Ermittlungen in dem Fall übernommen, bei dem die Beamten von einem Fall von gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr ausgehen.

Man bittet nun um Hinweise zu dem mutmaßlichen "Drohnenpiloten" unter der Nummer 05651/925-0.

Einige Hinweise zum Gebrauch von Drohnen:

Generell gilt: -Drohnen oder Modellflugzeuge müssen stets bemannten Luftfahrzeugen ausweichen.

Verboten ist: -Jegliche Behinderung oder Gefährdung; -der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen; -der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.

Weitere Informationen erhält man über das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, www.bmvi.de/drohnen.

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