Gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln fortgesetzt – Erneute Durchsuchung in CBD-Shop (Tübingen)

Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Tübingen und des Polizeipräsidiums Reutlingen:

Ergänzung zur Pressemitteilung vom 11.03.2020/13 Uhr

Tübingen (TÜ): Unter dem Verdacht des gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sind am Dienstag drei Betreiber eines Tübinger CBD-Shops vorläufig festgenommen worden.

Schon seit Anfang des Jahres ermittelten die Staatsanwaltschaft Tübingen und eine Rauschgiftermittlungsgruppe der Kriminalpolizei gegen die Männer wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Drogenhandels. Wie bereits berichtet, hatte sich schon damals der Verdacht erhärtet, dass die drei Beschuldigten unerlaubt Betäubungsmittel hergestellt und mit den hergestellten Cannabidiolprodukten sowohl in dem Tübinger Geschäft als auch über einen Online-Shop Handel getrieben hatten. Hierbei handelte es sich beispielsweise um Teemischungen mit Marihuanablüten, marihuanahaltige Backzutaten und Öle sowie andere Produkte zum Verzehr, die zur missbräuchlichen Verwendung zu Rauschzwecken geeignet und sogar bestimmt waren.

Schon bei Durchsuchungsmaßnahmen im März waren bei den Beschuldigten unter anderem insgesamt etwa 16 Kilogramm Marihuanablüten, rund 30 Gramm Marihuana, etwa 16 Gramm Haschisch, eine außer Betrieb befindliche Indoor-Aufzuchtanlage, der größte Teil des Warenbestands, zwei Laboreinrichtungen und Utensilien zur Herstellung von CBD-Produkten, mehrere tausend Versandgläser und über 16.000 Euro Bargeld beschlagnahmt worden. Untersuchungen der sichergestellten Substanzen hinsichtlich des THC-Gehalts hatten dazu geführt, dass die Ermittlungen auf den Verbrechenstatbestand des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgeweitet wurden.

Unbeeindruckt von den damaligen polizeilichen Maßnahmen setzten die Beschuldigten nach den Erkenntnissen der Ermittler mit nahezu unveränderter Angebotspalette den Drogenhandel fort. Zur Tarnung wurden Waren allenfalls umetikettiert. So stand in dem Tübinger Geschäft marihuanahaltiger und unter das Betäubungsmittelgesetz fallender Hanfblütentee nun als scheinbar harmloses "Hanfblütenbad" im Regal. Kunden, die nach entsprechenden Tees fragten, wurde unter vorgehaltener Hand erklärt, dass aus rechtlichen Gründen das Etikett ausgetauscht worden sei, nicht jedoch der Inhalt.

So erwirkte die Staatsanwaltschaft Tübingen erneut richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse für die Geschäftsräume und für die Wohnungen der Verdächtigen in Reutlinger Kreisgemeinden. Diese wurden am Dienstag vollstreckt. Im Laden, bei den Beschuldigten und in einer Lagerhalle in Metzingen, die offenbar als Zentrallager fungierte und in der sich ein professionelles Labor zur Herstellung der drogenhaltigen Produkte befand, wurden insgesamt über 4,5 Kilogramm Marihuana, mehrere Liter CBD-Öle sowie über 30 Gramm Haschisch aufgefunden und ebenso wie das Equipement der Lagerhalle beschlagnahmt.

Zwei 28 und 29 Jahre alte Beschuldigte, bei denen es sich um deutsche Staatsangehörige handelt, wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Tübingen am Mittwoch der Haftrichterin beim Amtsgericht Tübingen vorgeführt. Diese erließ die beantragten Haftbefehle und setzte sie nur gegen Auflagen außer Vollzug. Bis sie sich gerichtlich verantworten müssen, befinden sie sich wie der dritte, ebenfalls 28-jährige Verdächtige derzeit auf freiem Fuß. (ak)

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Info-Box:

Entgegen der irrigen Meinung, dass es für eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) ausschließlich auf die Höhe des THC-Gehalts ankomme und daher der Umgang mit Waren, die weniger als 0,2 Prozent THC enthalten, generell erlaubt sei, erlaubt das BtmG den gewerblichen Umgang mit CBD-Produkten nur dann, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist.

Erlaubt wäre also z.B. der Handel mit einer Seife mit einem THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent. Ist dieser Wert überstiegen, fallen auch diese Produkte unter das BtMG.

Der Handel mit einem Tee oder anderen, zum menschlichen Konsum bestimmten und damit zu Rauschzwecken geeigneten Waren ist hingegen unabhängig von der Höhe des THC-Gehalts, also auch bei einem THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent, gesetzlich verboten. Auch Besitz und Erwerb solcher Produkte sind strafbar.

Rückfragen bitte an:

Andrea Kopp (ak), 07121/942-1101

Polizeipräsidium Reutlingen
Telefon: 07121 942-0
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