210212-3-K Ermittlungen wegen Volksverhetzung/Verbreitung von Flyern mit strafrechtlich relevantem Inhalt
Staatsanwaltschaft und Polizei teilen mit:
Am Mittwoch (10. Februar) hat ein Twitter-Nutzer das Foto eines Flyers mit volksverhetzendem Inhalt veröffentlicht und auch auf die Polizei "verlinkt", so dass der Beitrag auf dem Twitter-Account der Polizei Köln angezeigt wurde. Im Tweet hatte der Verfasser geschrieben, dass der Flyer in größerer Stückzahl in der Straßenbahn (Linie 4) auf Sitzflächen gelegen habe.
Im Zuge sofortiger Recherchen sicherte das Social Media-Team der Polizei den Beitrag und verständigte den polizeilichen Staatsschutz. Es stellte sich heraus, dass bezüglich des Flyers dort bereits seit dem 4. Dezember Ermittlungen anhängig waren. In Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Köln musste der Verfasser des Tweets als Beschuldigter vernommen werden, da auch die Veröffentlichung des Fotos durch ihn den Anfangsverdacht der Volksverhetzung erfüllt.
Oberstaatsanwalt Ulf Willuhn nimmt zu dieser strafrechtlichen Bewertung Stellung:
Das strafrechtliche Verbot der Volksverhetzung nach § 130 StGB hat zum Ziel, generell die Verbreitung hetzerischer Inhalte in der Gesellschaft zu unterbinden. Dabei ist es zunächst einmal ohne Belang, welche Ziele mit der Verbreitung etwa eines hetzerischen Flugblattes verfolgt werden, da eben die Verbreitung als solche unterbunden werden soll. Denn gerade im Bereich der Verbreitung hetzerischer Inhalte in sozialen Netzwerke kann es niemand wirklich kontrollieren, wer am Ende und vor allem mit welcher Wirkung er eine solche Hetzschrift zur Kenntnis nimmt. Daher setzt sich jeder, der entsprechende Inhalte weiterleitet, verlinkt oder sonst wie verbreitet, selbst dem Verdacht der Volksverhetzung aus. Natürlich wird dann im weiteren Verlauf eines Verfahrens die eigentliche Motivation der Verbreitung zu berücksichtigen sein, wenn diese tatsächlich unzweifelhaft feststeht. An der Bejahung eines sogenannten Anfangsverdachtes und damit der Notwendigkeit der Einleitung eines Verfahrens ändert das aber nichts. Im Übrigen versuchen wir natürlich in erster Linie, den eigentlichen Urheber dieses unsäglichen Flugblattes zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen.
Wichtiger Hinweis für den Umgang mit Fotos im Netz:
Der Vorfall macht deutlich, dass beim Umgang mit Fotos, deren Verbreitung von Rechts wegen verboten ist, besondere Vorsicht geboten ist. Die Polizei geht Hinweisen zu verbotenen Fotos im Netz konsequent nach. Wer solche Fotos findet, sollte sie auf keinen Fall durch Teilen oder Retweeten verbreiten. Die Polizei nimmt derartige Hinweise als persönliche Nachricht, Email an poststelle@polizei.nrw.de oder telefonische unter der Rufnummer 0221/229-0 entgegen. (de)
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