E-Scooter ohne Betriebserlaubnis mit gestohlener Versicherungsplakette versehen: Hinweise der Polizei
Kassel-Bettenhausen: Beamte der Direktion Verkehrssicherheit des Polizeipräsidiums Nordhessen kontrollierten am vorletzten Wochenende eine E-Scooter-Fahrer am Platz der Deutschen Einheit. Da die weiteren Ermittlungen und die verkehrsrechtlichen Überprüfungen eine ganze Reihe von Verstößen zutage förderten, möchten die fachkundigen Beamten die Menschen in Nordhessen auf wichtige rechtliche Aspekte in Zusammenhang hinweisen: Nicht jeder E-Scooter, den man in Deutschland kaufen kann, darf auch im öffentlichen Verkehrsraum gefahren werden!
Zu schneller E-Scooter mit gestohlener Plakette
Den E-Scooter-Fahrer hatten die Beamten der Verkehrsüberwachung am 12. Juni angehalten, als er ihnen im Bereich der Haltestelle "Platz der Deutschen Einheit" mit dem Roller auf dem Gehweg entgegenkam. Gleich auf Anhieb erkannten die Polizisten, dass mit dem Gefährt einiges im Argen lag. Die Anzeigeeinheit war defekt und obwohl der 37-jährige Fahrer angab, den defekt erworbenen Roller nur mit Muskelkraft zu fahren, war ein Versicherungskennzeichen angebracht. Entgegen seiner Aussage ließ sich das Zweirad dann auch prompt starten, was zu weiteren Überprüfungen und zur Sicherstellung des E-Scooters führte. Die darauffolgenden Ermittlungen ergaben nämlich, dass die an dem Roller angebrachte Versicherungsplakette eigentlich an das Fahrzeug eines E-Scooter-Verleihfirma in Kassel gehörte und offenbar von diesem gewaltsam abgerissen worden war.
Ausdrücklicher Verkäuferhinweis auf fehlende Betriebserlaubnis
Auch die weiteren Überprüfungen führten zur Feststellung von Verstößen: Den vom 37-Jährigen gefahrenen E-Scooter kann man käuflich bei einer großen Einzelhandelskette frei erwerben. Bereits dort ist jedoch der ausdrückliche Hinweis darauf zu finden, dass der 30 km/h schnelle Roller nicht der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung entspricht und nur auf Privatgelände gefahren werden darf. Die durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen bei dem sichergestellten Roller durch die Beamten ergaben deutlich höhere Geschwindigkeiten als die für den öffentlichen Verkehrsraum erlaubten 20 km/h. Im Ergebnis besteht der Verdacht, dass der 37-Jährige gleich mehrere Straftaten begangen hat. Für das Fahren des nicht mit der Verordnung konformen E-Scooters hätte er eine Fahrerlaubnis gebraucht, die er nicht vorweisen konnte. Somit liegt offenbar ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Zudem besteht der Verdacht auf Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und das Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie gegen die Fahrzeugzulassungsverordnung.
Im Straßenverkehr: E-Scooter braucht Betriebserlaubnis und Versicherungsplakette
Wer sich also einen E-Scooter anschaffen und damit am Straßenverkehr teilnehmen möchte, sollte einiges beachten und sich gut informieren. Die rechtlichen Voraussetzungen über die Teilnahme von E-Scootern am Straßenverkehr ist in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kurz eKFV, geregelt. Die eKFV schreibt untere anderem vor, dass solche Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn sie eine Betriebserlaubnis haben. Das kann eine allgemeine Betriebserlaubnis für alle Fahrzeuge eines bestimmten Typs oder eine Einzelbetriebserlaubnis, die für ein einzelnes Fahrzeug erteilt worden ist, sein. Zudem ist eine Versicherung erforderlich, die in Form der am Fahrzeug angebrachten Versicherungsplakette nachgewiesen werden muss. Grundsätzlich ist auf öffentlichen Straßen nach der eKFV nur der Betrieb von E-Scootern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erlaubt, weshalb schnellere Fahrzeuge in Deutschland in der Regel von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen sind. Werden solche Fahrzeuge, die man frei kaufen kann, dennoch im öffentlichen Verkehrsraum gefahren, machen sich die Fahrer meist strafbar. Weitere Informationen zu Fragen rund um den Betrieb von E-Scootern findet man beispielsweise auf der Seite des Deutschen Verkehrssicherheitsrates unter https://www.dvr.de/themen/e-scooter.
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