Höhenretter der Feuerwehr wegen einer „Bierlaune“ in 30 Meter Höhe im Einsatz
Lfd. Nr.: 0755
Das kann teuer werden: Die Dortmunder Polizei musste am Samstag Morgen (17.07.2021) die Höhenretter der Feuerwehr in die Dortmunder Innenstadt alarmieren. Drei Männer hielten sich auf dem Ausleger eines ca. 30 Meter hohen Baukrans auf der Baustelle hinter dem Dortmunder "U" auf.
Zeugen hatten die Polizei alarmiert und auf die "Spaziergänger" auf dem Ausleger des Baukranes hingewiesen. Die Einsatzkräfte der Polizei hatten aufgrund der Höhe keine Chance, die Männer vom Boden aus anzusprechen. Daher blieb nur die Alarmierung der Höhenretter der Feuerwehr.
Zwei Höhenretter geleiteten die drei Männer wieder nach unten, wo sie von der Streifenwagenbesatzung der Polizei erwartet wurden. Zu dem Grund ihres Ausfluges befragt, gaben sie "eine Bierlaune" an. Könnte eine besonders teure Bierlaune werden, denn die Beamten stellten die Personalien der Männer fest und übergaben diese zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche an die Feuerwehr/Stadt Dortmund. Soll heißen: Unsinnig verursachte Einsätze der Feuerwehr können in Rechnung gestellt werden und die Höhenretter der Feuerwehr werden nicht begeistert sein, sich für eine "Bierlaune" in Gefahr gebracht zu haben. Die kostenrechtliche Inanspruchnahme der drei Verursacher wird geprüft.
Unrühmliche Randnotiz: Während der Rettungsaktion hatte sich am Bauzaun der Baustelle eine ca. 250 Personen starke Gruppe Schaulustiger versammelt. Der überwiegende Teil der Gruppe erschien alkoholisiert. Ein Mann aus dieser Gruppe versuchte zwischenzeitlich, den Bauzaun zum Einsturz zu bringen und auf das Gelände zu gelangen. Mehrfache Ansprachen und Platzverweise der Polizeibeamtinnen und -beamten fruchteten nicht, es erfolgte die Ingewahrsamnahme. Gegen die der Angreifer erheblichen Widerstand leistete. Zwei Einsatzkräfte wurden dabei verletzt, eine Beamtin musste sich in ärztliche Behandlung begeben und war nicht mehr dienstfähig. Gegen den Aggressor erstattete die Polizei eine Strafanzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.
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