Alkoholisierter Autofahrer flüchtet von der Unfallstelle, seinen Führerschein hatte er wegen ähnlicher Delikte bereits abgeben müssen

Samstagnacht (21.08.), gegen 02:30 Uhr, befuhr ein 35 Jahre alter Mann aus Neuss die Kaarster Straße stadteinwärts. Vermutlich in Folge seiner erheblichen Alkoholisierung kam er mit seinem Wagen nach links von der Fahrbahn ab und rammte zwei Poller sowie ein geparktes Auto. Wie Zeugen beobachten konnten, wendete der Fahrer nach der Kollision und fuhr in Richtung Kaarst zurück. Die eingesetzten Polizeibeamten hatten es diesmal nicht schwer, den Verursacher zu ermitteln. An der Unfallstelle fanden sie ein Kennzeichen, zudem konnten sie einer Spur austretender Betriebsmittel bis zu einer Tiefgarage folgen, in der der Wagen abgestellt war. An der Halteranschrift wurde auch der Unfallverursacher angetroffen. Die Gründe für seine Flucht lagen auf der Hand. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von fast 2 Promille. Zudem konnte der Mann keinen Führerschein vorzeigen, der war ihm nämlich wegen einer gleichgelagerten Straftat bereits entzogen worden. Nach der Entnahme einer Blutprobe erwarten den Mann nun neuerlich ein Verfahren. An dem geparkten Fahrzeug und den Pollern entstand ebenfalls erheblicher Sachschaden. Oftmals müssen die Opfer einer Unfallflucht ihre gesamten Kosten alleine tragen. Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort - so die korrekte Bezeichnung - ist deshalb kein Kavaliersdelikt. Neben einer Geld- oder im schlimmeren Fall Freiheitsstrafe drohen dem Täter Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Die Straßenverkehrsordnung regelt die Pflichten aller Unfallbeteiligten. Demnach haben die Beteiligten unter anderem unverzüglich zu halten und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten sind insbesondere die Personalien anzugeben. Ist der andere Unfallbeteiligte nicht vor Ort, muss der Verursacher so lange da bleiben, bis seine Personalienfeststellung möglich war oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit die Personalien hinterlassen. In diesem Fall ist die nachträgliche Feststellung umgehend zu ermöglichen. Der genaue Wortlaut kann in Paragraph 34 Straßenverkehrsordnung nachgelesen werden. Tipp der Polizei: Verlassen Sie den Unfallort nicht, ohne vorher die Polizei telefonisch informiert zu haben. Die Beamten werden mit Ihnen das weitere Vorgehen absprechen und Sie sind so auf der sicheren Seite. Rückfragen von Pressevertretern bitte an: Der Landrat desRhein-Kreises Neuss alsKreispolizeibehörde -Pressestelle-Jülicher Landstraße 17841464 NeussTelefon: 02131/300-14000 02131/300-14011 02131/300-14013 02131/300-14014Telefax: 02131/300-14009Mail: pressestelle.neuss@polizei.nrw.deWeb: https://rhein-kreis-neuss.polizei.nrw