Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
07.09.2021, PP Oberpfalz
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Regensburg
und des Polizeipräsidiums Oberpfalz
OBERPFALZ. Am 01.07.2021 traten Gesetzesänderungen im Bereich der Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft. Die Staatsanwaltschaft Regensburg und das Polizeipräsidium Oberpfalz möchten über die Neuerungen informieren.
Die ungestörte Entwicklung von Kindern ist ein besonders hohes Gut. Sexualisierte Gewalt kann Kinder für ihr gesamtes Leben traumatisieren. Die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist deshalb eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen unserer Zeit und zentrale Aufgabe des Staates.
Im Zuge des technischen Wandels hat sich die Art der gegen Kinder gerichteten Straftaten verändert. Durch soziale Netzwerke und die Chatfunktionen von Onlinespielen besteht leichter denn je die Möglichkeit, aus sexuellen Motiven heraus Kontakt zu Minderjährigen herzustellen. Das Internet, insbesondere das Darknet, bietet viel Raum, um anderen kinderpornographische Inhalte zur Verfügung zu stellen oder auf diese Inhalte zuzugreifen. Durch die neuen technischen Möglichkeiten hat sich aber das Gefährdungspotential für Kinder nicht bloß in der virtuellen, sondern auch in der realen Welt erhöht. Denn der Verbreitung und dem Konsum von Kinderpornographie liegt häufig reale sexualisierte Gewalt gegen Kinder zugrunde.
Am 01.07.2021 traten Gesetzesänderungen im Bereich der Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft. Mit den neuen Regeln werden Kinder besser vor sexualisierter Gewalt geschützt. Die geltenden Straftatbestände wurden neugefasst. Die Strafrahmen des sexuellen Missbrauchs gegen Kinder sowie der Kinderpornografie wurden deutlich angehoben. Die Grundtatbestände gelten bereits als Verbrechen – das heißt, es ist eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen.
Die Änderungen im Strafgesetzbuch enthalten folgende Kernpunkte:
Sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176-176d StGB)
Der sexuelle Missbrauch von Kindern enthält folgende Straftatbestände:
- Sexueller Missbrauch von Kindern
- Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde zu einem Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe hochgestuft.
Bei allen bisherigen Tathandlungen, die keinen Körperkontakt mit einem Kind voraussetzen (z. B. das Vornehmen sexueller Handlungen vor einem Kind, das Einwirken auf ein Kind durch pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden) beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Kinderpornographie (§ 184b StGB)
Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie werden zum Verbrechen hochgestuft. Für die Verbreitung von Kinderpornografie sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
Besitz und Besitzverschaffung werden mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet. Das gewerbs- und bandenmäßige Verbreiten wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren geahndet.
Bei der Herstellung kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers.
Rechtliche Aspekte zum Thema „Sexting“ unter Kinder und Jugendlichen
„Sexting“ – zusammengesetzt aus „Sex“ und „Texting“ (engl. für das Senden von SMS) – meint das Verschicken und Tauschen von eigenen Nacktaufnahmen über Internet und Handy. Sexting ist bei Kindern und Jugendlichen mittlerweile sehr populär und Teil einer selbstbestimmten Sexualität geworden.
Von Kinderpornografie spricht man dann, wenn sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern abgebildet werden. Strafbar machen sich sowohl die Personen, die diese Bilder/Videos weitergeben, als auch diejenigen, die dieses Material besitzen. Auch wenn es nur das unbedachte Weiterleiten von verbotenen Inhalten über einen Instand-Messaging-Dienst ist, stellt diese Handlung einen Verbrechenstatbestand dar und über 14-jährige Jugendliche haben mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen.
Weiterführende Informationen zum Thema Sexting unter:
https://www.polizei-beratung.de/startseite-und-aktionen/aktuelles/detailansicht/ab-wann-ist-sexting-eine-straftat/
https://www.polizei-beratung.de/startseite-und-aktionen/aktuelles/detailansicht/sexting-wann-sind-nacktbilder-strafbar/
Strafbarkeit von kindlichen Sexpuppen (§ 184l StGB)
Das Gesetz stellt nun das Herstellens, Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe. Der Strafrahmen für die Herstellung und Verbreitung liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, für Erwerb und Besitz bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Medienkontakt: PP Oberpfalz, PHK Josef Weindl, Tel.: 0941/506-1014
Veröffentlicht am: 07.09.2021 07:15 Uhr