Doppelte Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter
Am frühen Sonntagmorgen (14.11.) gegen 5 Uhr beobachtete die Besatzung eines Streifenwagens vor der Polizeiwache Neuss an der Jülicher Landstraße zwei E-Scooter. Die Elektroroller waren jeweils mit zwei Personen besetzt und fuhren auf das gegenüberliegende Tankstellengelände. Die Polizeibeamten unterzogen die insgesamt vier Personen einer Verkehrskontrolle. Schnell stellte sich heraus, dass hier nicht nur eine Ordnungswidrigkeit vorlag. Die jungen Erwachsenen im Alter von 23 bis 29 Jahren hatten auf einer Geburtstagsfeier zu tief ins Glas geschaut und wollten schnell alkoholischen Nachschub für die Party von der Tankstelle besorgen. Auf der Polizeiwache entnahm ein Arzt den Verdächtigen eine Blutprobe. Die Polizeibeamten beschlagnahmten den Führerschein des 23-Jährigen. Seine 29-jährige Bekannte war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Beide erwartet nun ein Strafverfahren, wegen Trunkenheit im Straßenverkehr.
Elektroroller sind nur für eine Person zugelassen und dürfen somit nicht zu zweit gefahren werden. Die Ordnungswidrigkeit schlägt mit 10 Euro zu Buche.
Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzen wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird in aller Regel mit bis zu 500 Euro Geldbuße, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot bestraft. Eine Straftat, wie im oben genannten Sachverhalt, liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist.
Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille - sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.
Alkohol wirkt sich auch bei kleinen Mengen mitunter erheblich auf das Reaktions- beziehungsweise auf das Fahrvermögen insgesamt aus. Bereits ab 0,3 Promille kann in Verbindung mit sogenannten "Ausfallerscheinungen" (Schlangenlinien, Unfall, ...) der Verdacht einer Straftat aufkommen, der letztlich bis hin zum Führerscheinentzug und Geld- oder sogar Freiheitsstrafe führen kann. Aber auch potentielle Beifahrer bittet die Polizei eindringlich, das notwendige Verantwortungsbewusstsein an den Tag zu legen und nicht zu einem An- oder Betrunkenen ins Auto zu steigen, sondern stattdessen eine solche Fahrt zu unterbinden, um sich und andere vor schlimmen Unfällen zu schützen.
Rückfragen von Pressevertretern bitte an:
Der Landrat des
Rhein-Kreises Neuss als
Kreispolizeibehörde
-Pressestelle-
Jülicher Landstraße 178
41464 Neuss
Telefon: 02131/300-14000
02131/300-14011
02131/300-14013
02131/300-14014
Telefax: 02131/300-14009
Mail: pressestelle.neuss@polizei.nrw.de
Web: