Anklage im Fall „Jatta“ erhoben
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P r e s s e s t e l l e d e r S t a a t s a n w a l t s c h a f t e n
Pressemitteilung
Anklage im Fall "Jatta" erhoben
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat gegen den Fußballprofi des Hamburger Sportvereins
"Bakery Jatta", bei dem es sich nach Auffassung der Behörde um Bakary Daffeh handelt, Anklage
vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts Hamburg-Altona erhoben. Dem Angeschuldigten
werden Vergehen gegen das Aufenthaltsgesetz in vier Fällen sowie in einem weiteren Fall
mittelbare Falschbeurkundung vorgeworfen.
Er soll im Sommer 2015 als Flüchtling - ohne Pass und Aufenthaltstitel - über Italien in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist sein und sich am 18.08.2015 beim Amt für Soziale
Dienste in Bremen als "Bakery Jatta, geboren am 06.06.1998", ausgegeben haben. Damit
wollte er laut Anklage erreichen, dass ihm wegen der behaupteten Minderjährigkeit und des
sich daraus ergebenen Abschiebehindernisses eine Duldung erteilt wird. Tatsächlich war der
Angeschuldigte zuvor bereits unter seinen Echtpersonalien Bakary Daffeh, geboren am
06.11.1995, bei verschiedenen afrikanischen Vereinen als Fußballprofi tätig. Nach Erhalt der
Duldung am 11.11.2015 soll er die Aliasdaten "Bakery Jatta" - teilweise unter Vorlage inzwischen
beschaffter Ausweisdokumente aus Gambia - auch bei anschließenden Anträgen auf
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis benutzt haben, und zwar am
22.03.2016 beim Amt für Soziale Dienste in Bremen sowie am 12.08.2016 und 22.05.2019
beim Einwohnerzentralamt in Hamburg. Darüber hinaus soll er als "Bakery Jatta" am
06.09.2017 einen von ihm am 30.08.2017 unterzeichneten Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
beim Landesbetrieb Verkehr in Hamburg eingereicht haben, woraufhin ihm am
02.11.2017 ein entsprechender Führerschein ausgestellt und ausgehändigt wurde
Die Anklage vor dem Jugendrichter beruht darauf, dass der Angeschuldigte im fraglichen Tatzeitraum
teils Heranwachsender, teils Erwachsener war, und die Staatsanwaltschaft das
Schwergewicht bei den Vorwürfen sieht, die nach Jugendrecht zu beurteilen wären (§ 32 Jugendgerichtsgesetz).
Es gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung.
Hamburg, 06.12.2021
Oberstaatsanwältin Sperling-Karstens
Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
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