Erneut Ärger mit dem E-Scooter
Nur zwei Tage, nachdem sich zwei Männer aus Eberswalde jede Menge Ärger wegen eines sogenannten Elektrokleinstfahrzeuges eingehandelt hatten (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/62138/5119268), stoppten Polizisten am gestrigen Nachmittag (13.1.) erneut einen E-Scooter-Fahrer.
Der 21-jährige Duisburger (deutsch) fuhr mit dem E-Scooter auf der Straße Am Förderturm, hatte an seinem Fahrzeug aber kein Versicherungskennzeichen angebracht. Nachdem er im Kreisverkehr in die Concordiastraße abgebogen war, hielten die Polizisten ihn an und überprüften seinen Scooter.
Er gab an, den Roller im Internet ohne eine gültige Betriebserlaubnis gekauft zu haben. Die Voraussetzungen, ob, wann und wie ein E-Scooter im öffentlichen Verkehrsraum genutzt werden darf, seien ihm nicht bekannt gewesen.
In Folge seiner "Unkenntnis" muss er sich nun für seine Verstöße gegen das Pflichtversicherungs- und Straßenverkehrsgesetz in einem Strafverfahren verantworten.
Damit Elektrokleinstfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, sie aber bauartbedingt nur bis max. 20 km/h erreichen können, müssen sie über eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis verfügen sowie eine gültige Versicherungsplakette führen.
Welche Voraussetzungen für die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum gelten, beschreibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) auf seiner Internetseite:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-faq.html
Rückfragen bitte an:
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