Zwei Fahrradfahrer bei Verkehrsunfall verletzt
Am Montag (24.10.) stießen gegen 18:45 Uhr zwei sich entgegenkommende Fahrradfahrer auf der Neersener Straße zusammen.
Eine 42-jährige Neusserin befuhr den Radweg der Neersener Straße aus Richtung Neuss. Ein 46-jähriger Neusser befuhr den gleichen Radweg in Richtung Neuss. In Höhe eines Schnellrestaurants kam es dann zum Zusammenstoß der Radfahrer, bei dem sich beide leicht verletzten.
In der Atemluft der 42-Jährigen konnte Alkoholgeruch festgestellt werden. Eine durchgeführte Blutprobe wird jetzt den genauen Alkoholwert bestimmen.
Ob die Fahrradfahrer ihr Licht eingeschaltet hatten und wie der genaue Unfallhergang passierte, ist Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen, welche beim Verkehrskommissariat in Kaarst geführt werden.
Gerade in der dunklen Jahreszeit gilt für alle Verkehrsteilnehmer: "Sicherheit durch Sichtbarkeit". Dazu gehört, dass die Beleuchtung funktioniert und nicht verdeckt wird. Helle Bekleidung, idealerweise mit reflektierenden Elementen hilft die Sichtbarkeit zu erhöhen.
Die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr ist auch für Radfahrer kein Kavaliersdelikt! Während allgemein bekannt ist, dass das Autofahren unter Alkoholeinfluss spätestens ab dem Grenzwert von 1,1 Promille eine Straftat darstellt, so ist vielen Menschen immer noch nicht klar, dass man sich auch beim Fahrradfahren wegen "Trunkenheit im Straßenverkehr" strafbar machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Fahrerlaubnis einem Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und mehr entzogen werden kann. Eine Geldstrafe sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) können folgen. Viele Verkehrsteilnehmer sind der Meinung, dass sie uneingeschränkt Alkohol trinken dürfen, wenn sie mit dem Fahrrad unterwegs sind, aber Achtung: Bereits ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,3 Promille ist ein Strafverfahren fällig, wenn sogenannte Ausfallerscheinungen vorliegen, der Radfahrer zum Beispiel in Schlangenlinien fährt, stürzt oder einen sonstigen Verkehrsunfall verursacht.
Rückfragen von Pressevertretern bitte an:
Der Landrat des
Rhein-Kreises Neuss als
Kreispolizeibehörde
-Pressestelle-
Jülicher Landstraße 178
41464 Neuss
Telefon: 02131/300-14000
02131/300-14011
02131/300-14013
02131/300-14014
Telefax: 02131/300-14009
Mail: pressestelle.neuss@polizei.nrw.de
Web: