Anklage wegen Ausstellens unrichtiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Corona-Testzertifikate und Genesen-Nachweise

Anklage wegen Ausstellens unrichtiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Corona-Testzertifikate und Genesen-Nachweise Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat eine Hamburger Ärztin wegen - zum Teil gewerbsmäßigen - Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 163 Fällen sowie tateinheitlich begangenen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz angeklagt. Dem Sohn der Angeklagten, einem Hamburger Rechtsanwalt, wird Beihilfe hierzu vorgeworfen. Der Rechtsanwalt soll auf der Website einer von ihm betriebenen Firma zwischen November 2019 und Januar 2022 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zum Preis von jeweils 14,- Euro sowie kostenlose Corona-Testzertifikate und Genesenen-Nachweise angeboten haben. Die Dokumente waren jeweils ausgestellt und unterschrieben von seiner Mutter, einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Beide Angeklagte sollen sich darin einig gewesen sein, dass eine vorherige Untersuchung oder ein persönlicher Kontakt zu den Patienten nicht stattfinden sollte. Auch ein Corona-Test unter ärztlicher oder fachkundiger Aufsicht oder ein PCR-Test waren zum Erhalt der Bescheinigung nicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Angeklagten auf diese Weise in 22 Fällen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, in 136 Fällen Corona-Testzertifikate und in fünf Fällen Genesen-Nachweise unrechtmäßig erstellten und verkauften. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gilt für die Angeklagten die Unschuldsvermutung. Anlage: Relevante Strafvorschriften Hamburg, 29.11.2022 Oberstaatsanwältin Liddy Oechtering Tel.: 040/42843 1699 Fax: 040/42798 1900 e-mail: Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de Relevante Strafvorschriften Für Fälle vor dem 24.11.2021: § 278 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 75a IfSG (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich 1. eine in § 74 Absatz 2 bezeichnete nicht richtige Dokumentation oder 2. eine in Absatz 1 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Für Fälle nach dem 24.11.2021: § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt § 75a IfSG (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder 2. entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert. (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich 1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation, 2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder 3. eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Rückfragen bitte an: Staatsanwaltschaft Hamburg Pressestelle Telefon: 040-42843-1699