Rehwild nach Verkehrsunfall von unbekannten Tätern ausgenommen; Polizei ermittelt wegen Jagdwilderei
Polizei Eschwege
Bei der Polizei in Eschwege ist aktuell ein Fall von Jagdwilderei zur Anzeige gebracht worden. Offenbar haben Unbekannte ein bei einem Wildunfall zu Tode gekommenes Reh jagdgerecht ausgenommen und Teile des Kadavers im Wert von 60 Euro verbotswidrig zur Fleischverwertung mitgenommen. Die Polizei in Eschwege hat nun Ermittlungen in dem Fall aufgenommen und bittet um Hinweise.
>>>Wildunfall am 06.02.2023 auf der Landesstraße 3403 zwischen Reichensachsen und Oberhone
Aufgrund eines Wildunfalls, der sich bereits vergangene Woche Montag gegen 06.57 Uhr auf der Landesstraße L 3403 zwischen Reichensachsen und Oberhone ereignete, ist der zuständige Jagdpächter zur Abholung des Kadavers informiert worden. Das tote Tier konnte seinerzeit durch den Jagdpächter aber an der Unfallstelle nicht mehr aufgefunden werden, so dass er unverrichteter Dinge wieder wegfahren musste.
>>>Kadaver im Feld gefunden; Rehkeulen jagdgerecht ausgenommen und gestohlen
Zwei Tage später ist das tote Tier dann schließlich doch noch auf einem Feld abseits der Landstraße L 3403 und damit unweit der Unfallstelle aufgefunden worden. Unbekannte hatten von dem Rehkadaver zuvor die Keulen herausgetrennt und verbotswidrig zur Fleischverwertung mitgenommen. Der Schaden wird hier mit 60 Euro angegeben. Diese strafbare Handlung, die den Tatbestand der Jagdwilderei gem. § 292 StGB erfüllt, ereignete sich mutmaßlich zwischen dem 06.02.203 (08.00 Uhr) und Mittwoch (08.30 Uhr). Hinweise in dem Fall nimmt hier die Eschweger Polizei unter der Nummer 05651/925-0 entgegen.
>>>Hintergrund zur Strafbarkeit der Jagdwilderei
Während ein normaler Wildunfall für einen Unfallbeteiligten außer einem Schaden am eigenen Fahrzeug grundsätzlich meistens folgenlos bleibt, sieht es bei der Mitnahme eines verwertbaren Wildtiers schon anders aus. Die Mitnahme eines solchen Tierkadavers oder auch die fachgerechte Entnahme von verwertbarem Fleisch erfüllen in dem Fall den Tatbestand der Jagdwilderei gem. § 292 StGB. Die Strafandrohung liegt hier bei einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen kann auch eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren verhängt werden.
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