Durchsuchungen bei mutmaßlichen Spendern für den „Islamischen Staat”
Gegen neun Personen, die durch Geldspenden den „Islamischen Staat“ unterstützt haben sollen, wurden heute in Berlin Durchsuchungsbeschlüsse wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vollstreckt. Die Maßnahmen erfolgten in einem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in Abstimmung mit der Bundesanwaltschaft. Diese führt die Verfahren gegen die Spendensammler.
https://www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/aktuelle/Pressemitteilung-vom-31-05-2023.html?nn=478184
Die dem gewaltsamen Jihad und der Ideologie des „Islamischen Staats“ nahestehenden Beschuldigten im Alter von 21 bis 42 Jahren, die auch Mitglied eines inzwischen verbotenen Vereins gewesen sind, sollen in den Jahren 2020 und 2021 anlässlich einer sogenannten „Sammlungskampagne“ den von der Bundesanwaltschaft gesondert Verfolgten Geld überwiesen haben, damit diese es – wie von ihnen bezweckt – über weitere Personen nach Syrien weiterleiten konnten. Dort soll es für Zwecke des „Islamischen Staats“ verwendet werden, unter anderem für den Freikauf oder die Schleusung von Mitgliedern der terroristischen Vereinigung aus nordsyrischen Lagern in Al-Hol und Roj.
Die Durchsuchungen, an denen rund 100 Dienstkräfte des Landeskriminalamtes Berlin sowie der Polizeidirektion Einsatz und Verkehr beteiligt waren, erfolgten an neun Orten im gesamten Stadtgebiet. Sie führten zum Auffinden von Geld, Unterlagen im Zusammenhang mit den Zahlungen sowie Mobiltelefonen und anderen Datenträgern, die zur Kommunikation mit den Spendensammlern gedient haben könnten.
§ 129a Strafgesetzbuch: Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3. (weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(…)
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (…)