Trunkenheitsfahrt endet im Krankenhaus

In Jüchen stürzte eine 56- jährige Frau am Freitag (07.08.), gegen 22 Uhr, mit ihrem Pedelec, als sie mit diesem von einem Parkplatz auf die Kreisstraße 25 auffuhr. Im Rahmen der Unfallaufnahme wuchs bei den Beamten vor Ort der Verdacht, dass die Frau unter dem Einfluss von Alkohol stand. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest bestätigte die Annahme, sodass bei ihr eine angeordnete Blutprobe zu Feststellung des Alkoholwertes entnommen wurde. Dies erfolgte in einem Krankenhaus, in das die schwerverletzte 56- jährige Jüchenerin mittels Rettungswagen verbracht wurde. Das Verkehrskommissariat 1 hat die Ermittlungen aufgenommen. Die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr ist auch für Radfahrer kein Kavaliersdelikt! Während allgemein bekannt ist, dass das Autofahren unter Alkoholeinfluss spätestens ab dem Grenzwert von 1,1 Promille eine Straftat darstellt, so ist vielen Menschen immer noch nicht klar, dass man sich auch beim Fahrradfahren wegen "Trunkenheit im Straßenverkehr" strafbar machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Fahrerlaubnis einem Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und mehr entzogen werden kann. Eine Geldstrafe sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) können folgen. Viele Verkehrsteilnehmer sind der Meinung, dass sie uneingeschränkt Alkohol trinken dürfen, wenn sie mit dem Fahrrad unterwegs sind, aber Achtung: Bereits ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,3 Promille ist ein Strafverfahren fällig, wenn sogenannte Ausfallerscheinungen vorliegen, der Radfahrer zum Beispiel in Schlangenlinien fährt, stürzt oder einen sonstigen Verkehrsunfall verursacht. Rückfragen von Pressevertretern bitte an: Der Landrat des Rhein-Kreises Neuss als Kreispolizeibehörde -Pressestelle- Jülicher Landstraße 178 41464 Neuss Telefon: 02131/300-14000 02131/300-14011 02131/300-14013 02131/300-14014 Telefax: 02131/300-14009 Mail: pressestelle.neuss@polizei.nrw.de Web: