Anklageerhebung nach mutmaßlicher Vereitelung eines Sprengstoffanschlags

Anklageerhebung nach mutmaßlicher Vereitelung eines Sprengstoffanschlags Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Zentralstelle Staatsschutz - hat Anklage gegen zwei 29 und 24 Jahre alte syrische Brüder zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg erhoben. Dem Angeschuldigten An. K. wird darin versuchte mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie Terrorismusfinanzierung vorgeworfen. Gegen den Angeschuldigten Ah. K. besteht aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft hinreichender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie Beihilfe zur Terrorismusfinanzierung. Der ältere der beiden Brüder, An. K., soll seit Frühjahr 2023 einen radikal-islamistisch motivierten Sprengstoffanschlag geplant haben, dessen Ziel die Tötung und Verletzung einer Vielzahl von Menschen gewesen ist (vgl. hierzu Pressemitteilungen des Bundeskriminalamts, des Landeskriminalamts Hamburg und der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 25.04.2023 sowie vom 23.05.2023). Am 14.04.2023 soll An. K. einem nicht identifizierten Angehörigen des "IS"-nahen Al-Saqri-Instituts für Kriegswissenschaften, der sich "Emir" nannte, seine Pläne erläutert und geäußert haben, den Anschlag in einer Kirche in Schweden an einem Tag durchzuführen, an welchem sich dort viele Personen versammelt hätten. Damit wollte An. K. gewaltsam auf die Koranverbrennungen in Schweden reagieren. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung war An. K. bereits im Besitz von 2 kg Harnstoffdünger und Zitronensäure. Er erwartete alsbald die Lieferung eines im Internet bestellten Bleichmittels mit hohem Carbamidperoxidgehalt. Mit diesen Komponenten hätte der Angeschuldigte zusammen mit weiteren Stoffen tatsächlich einen Sprengsatz herstellen können. Allerdings blieben seine Anschlagspläne bis dahin noch sehr vage. Dem Angeschuldigten Ah. K. wird zur Last gelegt, er habe zugesagt , sich an dem mutmaßlichen Anschlag im Namen des "IS" zu beteiligen. Außerdem soll Ah. K. seinen Bruder bei der Beschaffung der Sprengstoffmaterialien unterstützt zu haben. Die Angeschuldigten befinden sich seit dem 25.04.2023 (An. K.) und 22.05.2023 (Ah. K.) in Untersuchungshaft. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gilt für sie weiterhin die Unschuldsvermutung. Anlage: Gesetzestext Hamburg, 04.10.2023 Oberstaatsanwältin Liddy Oechtering Tel.: 040/42843 1699 Fax: 040/42798 1900 E-Mail: Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) (1) 1Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er 1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, 2. [...] § 89c (Terrorismusfinanzierung) (1) 1Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung 1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt, 2. [...] verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine inter-nationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politi-schen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. (2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen. § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) (1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Ver-brechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder 2. [...] (5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (...) § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. (...) Rückfragen bitte an: Staatsanwaltschaft Hamburg Pressestelle Telefon: 040-42843-1699