Jugendlicher befördert vierjähriges Kind auf E-Scooter – Polizei informiert und gibt Verhaltenshinweise

Ohne Pflichtversicherung, unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss oder auf Gehwegen unterwegs: Die Verstöße, die bei der Nutzung von E-Scootern registriert werden, sind vielfältig und keine Seltenheit. In der vergangenen Woche stellten Polizeibeamte der Vareler Polizei am dortigen Bahnhof im Rahmen der Streife einen E-Scooter fest, der von einem 15-Jährigen geführt wurde. Der Jugendliche war jedoch nicht alleine unterwegs, sondern beförderte auf der Trittfläche ein vierjähriges Kind. Die Weiterfahrt wurde untersagt. +++ Hinweise der Polizei +++ In diesem Zusammenhang möchte der Präventionsbeauftragte der Polizei Varel, Eugen Schnettler, nochmals einige Hinweise für die Nutzung des E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr geben. "In diesem Fall kostet die Personenbeförderung auf dem E-Scooter nur zehn Euro Verwarngeld, aber das Gefahrenpotenzial beim einem unkontrollierten Sturz ist dennoch sehr hoch", erklärt Schnettler. Was sollte man über die Benutzung über E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr wissen? - Nicht alle öffentliche Wege dürfen befahren werden. - Wer ein E-Scooter (max. 20 km/h) fährt, muss Radwege oder Radfahrstreifen nutzen. Sind diese nicht vorhanden, muss auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Gehwege dürfen nicht benutzt werden, weil sie aufgrund ihrer Geschwindigkeit Fußgänger gefährden würden. - Ein E-Scooter benötigt eine Betriebserlaubnis sowie eine Haftpflichtversicherung in Form einer aufklebbaren Plakette, wenn sie im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. - Am E-Scooter muss ein Schweinwerfer, ein Rücklicht, eine Klingel, Reflektoren und zwei voneinander unabhängige Bremsen vorhanden sein. - Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr darf man E-Scooter fahren. Eine Prüfung ist nicht erforderlich. - Es besteht zwar keine Helmpflicht, aber einen geeigneten Helm sollte man auf jeden Fall tragen. - Sind keine Blinker vorhanden, muss das Abbiegen rechtszeitig und deutlich per Hand angezeigt werden. - Das Nutzen von Handy ist während der Fahrt verboten. - Da E-Scooter Kraftfahrzeuge sind, gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie beim Autofahren. In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt hier auch das absolute Alkoholverbot. In einem aktuellen Urteil wurde ein Fahrer zu 1.200,- Euro Geldstrafe und einem halben Jahr Fahrerlaubnisentzug verurteilt, nachdem er mit 1,26 Promille im Blut erwischt worden ist. - Jeder E-Scooter ist nur für eine Person zugelassen. Die Mitnahme einer weiteren Person ist nicht gestattet. - Ein abgestellter E-Scooter darf weder den Verkehr noch Verkehrsteilnehmende behindern. Rückfragen bitte an: Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland Mozartstraße 29 26382 Wilhelmshaven Telefon: 04421 942-104 Außerhalb der Geschäftszeit der Pressestelle - 04421 942-216 E-Mail: pressestelle@pi-whv.polizei.niedersachsen.de