BPOL NRW: Bundespolizei stellt Verurteilten nach Fahrgelddelikt
Am gestrigen Abend (5. Mai) fuhr ein Mann ohne gültigen Fahrschein mit einem Schnellzug von Hamburg nach Recklinghausen. Während der strafprozessualen Maßnahmen stellte sich heraus, dass bereits mehrere Behörden nach ihm suchen ließen. Unter anderem hatte eine Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen ihn erlassen.
Gegen 19 Uhr wurde das Bundespolizeirevier Recklinghausen über ein Fahrgelddelikt in dem ICE 1021 (Hamburg - Köln) in Kenntnis gesetzt. Auf dem Bahnsteig zu Gleis 1 des Recklinghäuser Hauptbahnhofs trafen die Einsatzkräfte auf das Zugpersonal sowie auf den 52-jährigen Verdächtigen. Dieser soll zuvor bei einer Fahrkartenkontrolle nicht in der Lage gewesen sein, ein gültiges Ticket vorzulegen. Zudem konnte der deutsche Staatsbürger sich weder gegenüber den Zugbegleitern, noch gegenüber den Polizeibeamten ausweisen. Zur Feststellung seiner Identität führten die Uniformierten den Essener der Bundespolizeiwache am Hauptbahnhof Recklinghausen zu.
Vor Ort wurde seine Identität mittels eines Fingerabdruckscans zweifelsfrei festgestellt. Die Überprüfung ergab, dass die Staatsanwaltschaft Ulm einen Haftbefehl gegen den Deutschen erlassen hatte. Das Amtsgericht Geislingen verurteilte den Mann im Oktober 2024, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 15,- Euro. Ersatzweise wurde eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angeordnet.
Zudem ließen die Staatsanwaltschaft Freiburg und das Amtsgericht Duisburg wegen Erschleichens von Leistungen und Diebstahls nach dem Aufenthaltsort des Polizeibekannten fahnden.
Bisher hatte der Verurteilte sich weder dem Strafantritt gestellt, noch die geforderte Summe in Höhe von 900,- Euro (zzgl. Verfahrenskosten) beglichen. Aus diesem Grund schrieb die Staatsanwaltschaft ihn zur Festnahme aus.
Auch jetzt war der Gesuchte nicht in der Lage die Geldstrafe zu entrichten. Infolgedessen führten die Bundespolizisten den 52-Jährigen einer Justizvollzugsanstalt zu. Zudem wird der Essener sich wegen Erschleichens von Leistungen verantworten müssen.
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