BPOLI C: Mehrere Feststellung bei Grenzkontrollen
Am gestrigen Tag wurden im Rahmen der wiedereingeführten Grenzkontrollen am Grenzübergang Reitzenhain mehrere Verstöße festgestellt. Für eine Person endete die Kontrolle in der JVA.
Gegen 06:50 Uhr kontrollierten Einsatzkräfte der Bundespolizeiinspektion Chemnitz im Rahmen der wiedereingeführten Grenzkontrollen in Reitzenhain einen PKW mit slowakischer Zulassung. Bei der Überprüfung der Personen stellten die Beamten bei einem 33-jährigen Insassen zwei Aufenthaltsermittlungen wegen Besonders schweren Fall des Diebstahls und Erschleichen von Leistungen sowie einen Untersuchungshaftbefehl der
Staatsanwaltschaft Ingolstadt wegen Verstoßes gegen das Betäubungs-
mittelgesetz fest. Der Slowake wurde daraufhin dem Haftrichter am Amtsgericht Chemnitz vorgeführt und anschließend in die JVA eingeliefert.
Am Abend des wurden zwei tschechische Staatsangehörige bei der Ein-
reise am Grenzübergang Reitzenhain festgestellt, welche in der Vergangenheit bereits wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz polizeilich in Erscheinung getreten sind. Auf Nachfrage ob sie Drogen mit sich führen gaben die 30- und 34-jährigen Tschechen an, jeweils 25 Gramm Cannabis bei sich zu haben. Aufgrund des Verstoßes gegen das Konsumcannabisgesetz, welches die Ein- und Ausfuhr verbietet, wurde
das Cannabis sichergestellt und eine Anzeige erstattet. Zuständigkeitshalber wird der Sachverhalt von der Bundeszollverwaltung endbearbeitet.
Auch eine 36-jährige slowakische Staatsangehörige hatte Drogen bei sich und erhielt eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. In der Handtasche der 36-Jährigen stellten die Beamten ein Cliptütchen mit Crystal sowie zwei leere Cliptütchen mit Crystal Anhaftungen fest. Dieses wurde sichergestellt und der Sachverhalt zur weiteren Bearbeitung ebenfalls der Bundeszollverwaltung übergeben.
Wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde ein 41-jähriger tschechischer Staatsangehöriger beanzeigt. Er wurde als Beifahrer eines PKW im Rahmen der Grenzkontrollen festgestellt und führte griffbereit in seiner Hosentasche ein Reizstoffsprühgerät mit, welches kein erforderliches BKA Kennzeichen aufwies und auch nicht als Tierabwehrspray zählt. Das Reizstoffsprühgerät wurde sichergestellt. Anschließend konnte die Fahrt fortgesetzt werden.
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